Stetig steigende Benzinpreise zwingen
Autofahrer, sich nach Alternativen umzuschauen. Neben dem häufig
zeitraubenden und nicht immer preisgünstigen öffentlichen Nahverkehr
bieten sich für Berufspendler Fahrgemeinschaften an.
Kornwestheim (dapd). Stetig steigende Benzinpreise zwingen
Autofahrer, sich nach Alternativen umzuschauen. Neben dem häufig
zeitraubenden und nicht immer preisgünstigen öffentlichen Nahverkehr
bieten sich für Berufspendler Fahrgemeinschaften an. Die Vorteile
liegen auf der Hand: Sowohl Fahrer als auch Mitfahrer sparen Kosten,
man ist schnell unterwegs, und als netter Zusatzeffekt verspricht
die gemeinsame Fahrt mehr Geselligkeit. „Dennoch sollte man eine
Fahrgemeinschaft nicht eingehen, ohne zu wissen, welche Risiken sie
birgt“, gibt Rechtsanwalt Michael Winter aus Kornwestheim zu
bedenken. „Besonders wenn etwas schief geht.“
„Juristen definieren eine Fahrgemeinschaft unterschiedlich“,
erläutert der auf Verkehrsrecht spezialisierte Jurist. „Die meisten
Fahrgemeinschaften rangieren eher im Rahmen alltägliche Gefälligkeit
etwa für den Weg zur Arbeit oder zur Schule.“ Generell begründe eine
bloße Gefälligkeit keinerlei rechtliche Pflichten. Die Beteiligten
hafteten nur nach allgemeinem Deliktsrecht.
„Probleme tauchen meist erst dann auf, wenn etwas passiert,
beispielsweise ein Unfall“, sagt Winter. „Ist ein Anderer schuld,
haftet dieser und seine Haftpflicht.“
Zwtl.: Im Regelfall springt Haftpflichtversicherung des Fahrers
ein
„Ist jedoch der Fahrer der Fahrgemeinschaft schuld, sieht die
Sache schon etwas komplizierter aus“, sagt der Rechtsanwalt. Es
stelle sich die Frage, wer für die Schäden der anderen Mitglieder
einer Fahrgemeinschaft aufkomme. Im Regelfall sei dies die
Haftpflichtversicherung des Fahrers. Werde in Ausnahmefällen die
Deckungssumme des Versicherungsvertrags überschritten, stelle sich
die Frage, was dann geschehe. Nach Deliktsrecht müsse der Mitfahrer
ein Verschulden des Fahrers beweisen. Zudem sei eine Haftung nach
straßenverkehrsrechtlichen Sonder-Vorschriften möglich.
„Fährt man zur Schule oder zur Arbeitsstelle, ist auch daran zu
denken, dass die gesetzliche Unfallversicherung in Anspruch genommen
werden kann“, ergänzt Winter. Gehe es um das gemeinsame Erreichen
eines Fahrtziels, sei die Rechtsprechung hier erfahrungsgemäß
äußerst großzügig, so seien Umwege aus verkehrstechnischen Gründen
zulässig. Möglich sei generell auch ein Haftungsausschluss, zum
Beispiel der Gestalt, dass eine Haftung für die Beträge, die die
Versicherung nicht zahle, nicht übernommen werde.
Zwtl.: Tückische Nebenaspekte
Um sich rechtlich abzusichern, sollten derartige Modalitäten
ausdrücklich untereinander geregelt werden, empfiehlt Winter, etwa
bei dauerhafter Fahrgemeinschaft durch ein entsprechendes
Schriftstück.
Jedes Mitglied einer Fahrgemeinschaft tue darüber hinaus gut
daran, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen. „Man
stelle sich vor, jemand verursacht am Fahrzeug eines anderen einen
Schaden und muss diesen selbst bezahlen – der Ärger ist
vorprogrammiert, die Fahrgemeinschaft erledigt“, sagt Winter.
Ob man eine Insassenunfallversicherung abschließen möchte oder
nicht, muss jeder selbst entscheiden. Meist sind deren Leistungen
über andere Versicherungsarten bereits abgedeckt. Tücke lauert bei
einem ganz anderen Punkt. „Wer fährt, sollte im Übrigen darauf
achten, keinen Gewinn zu erzielen. Möglicherweise wäre er dann
nämlich Gewerbetreibender und bräuchte sogar einen
Personenbeförderungsschein“, sagt Winter.
dapd.djn/T2013022500375/nom/K2120/mwa
(Kornwestheim)