So hätte es wohl gerne jeder
After-Sales-Manager: Der Kunde kauft einen Neuwagen und fährt fortan
bei jeglichen Wartungsarbeiten oder Reparaturen auf den Hof eines
Vertragshändlers. Doch in Wirklichkeit fragt sich nach dem Kauf
seines Neuwagens so mancher Autobesitzer zu Recht, ob er fortan
sämtliche Service- und Wartungsarbeiten immer bei einer
autorisierten Fachwerkstatt durchführen lassen muss.

Kornwestheim (dapd). So hätte es wohl gerne jeder
After-Sales-Manager: Der Kunde kauft einen Neuwagen und fährt fortan
bei jeglichen Wartungsarbeiten oder Reparaturen auf den Hof eines
Vertragshändlers. Doch in Wirklichkeit fragt sich nach dem Kauf
seines Neuwagens so mancher Autobesitzer zu Recht, ob er fortan
sämtliche Service- und Wartungsarbeiten immer bei einer
autorisierten Fachwerkstatt durchführen lassen muss.

„Wer preisbewusst handelt, kann im Bereich Wartung und Inspektion
durchaus die Preise der Markenhändler mit denen freier Werkstätten
vergleichen und das günstigere Angebot wählen“, sagt der auf
Verkehrsrecht spezialisierte Anwalt Michael Winter aus Kornwestheim.
Bei Neuwagen allerdings gebe es während der Sachmängelhaftung oder
der Garantiezeit einiges zu beachten.

„Die Sachmängelhaftung oder Mängelhaftung – so nennt es das
Gesetz – umschreibt die gesetzlichen Regelungen, die dem Käufer im
Rahmen eines Kaufvertrags zur Seite stehen, bei dem der Verkäufer
eine mangelhafte Ware oder Sache geliefert hat“, erläutert der
Jurist. Das bedeute, trete an einem Neuwagen in einem Zeitraum von
zwei Jahren ein Mangel auf, müsse der Verkäufer eine sogenannte
Nacherfüllung vornehmen. „Der Käufer hat hierbei die Wahl, ob er
eine Nachbesserung, also eine Reparatur verlangt, oder die Lieferung
eines neuen Fahrzeuges, falls diese verhältnismäßig ist“, erläutert
Winter.

Die Folgen des Sachmangels ergeben sich aus dem Paragrafen 437
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Nacherfüllung ist dabei das
vorrangige Recht. Sie ist zum einen durch einen Umtausch oder durch
die Beseitigung des Mangels, etwa Reparatur, möglich. Innerhalb der
ersten sechs Monate sieht das Gesetz zugunsten des Käufers eine
sogenannte Beweislastumkehr vor. Er wird so gestellt, als ob der
Mangel bereits bei Übergabe vorhanden gewesen sei.

Zwtl.: Feine Unterschiede zwischen Garantie und Sachmängelhaftung

Allerdings kann der Hersteller oder Importeur auch eine Garantie
anbieten, also eine freiwillige Leistung, mit der er für etwaige
Produktmängel einsteht. „Eine solche Garantie gilt beispielsweise
bei vielen Importeuren länger als die Sachmängelhaftung und bietet
zumeist zusätzliche Dienstleistungen wie etwa eine
Mobilitätszusage“, sagt Winter.

„Dass Garantiearbeiten zur Behebung sogenannter Sachmängel
ausschließlich durch eine vom Fahrzeughersteller oder Importeur
autorisierte Werkstatt durchgeführt werden sollen und dies in den
sogenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen so vorgeschrieben wird,
ist völlig in Ordnung“, erläutert der Anwalt die Rechtslage.

Anders hingegen sehe es bei Wartungs- und Reparaturarbeiten aus,
beispielsweise einer Inspektion oder dem Ersatz von
Verschleißteilen. „So etwas darf von jeder Autowerkstatt
durchgeführt werden, wobei es nicht darauf ankommt, ob der
Hersteller oder Importeur diese autorisiert hat oder es sich gar um
eine markenfremde Werkstatt handelt“, sagt der Anwalt. Es müsse nur
sichergestellt sein, dass die Arbeiten nachweislich sachgerecht
erledigt würden.

Zwtl.: Keine Angst bei Re-Importen

Reparaturen oder Wartungsarbeiten durch eine freie Werkstatt
innerhalb einer Garantiefrist oder der zweijährigen Frist für die
gesetzliche Sachmängelhaftung führten nicht zum Wegfall der
Neuwagengarantie, betont der Jurist. Eine Ausnahme gelte lediglich,
wenn solche Arbeiten eben nicht sach- und fachgerecht durchgeführt
worden seien.

Die meisten Fahrzeughersteller hätten festgeschrieben, dass
Mängelbeseitigungsansprüche zumindest dann von einer Garantie
ausgeschlossen seien, wenn ein Fahrzeug vorher in einem
nicht-autorisierten Betrieb unsachgemäß instand gesetzt, gewartet
oder gepflegt worden sei, skizziert Winter die Pflichten für den
Autobesitzer: „So soll sichergestellt werden, dass ein von einer
freien Werkstatt aufgrund offensichtlicher Schlechtleistung
verursachter Mangel dem Hersteller und seinem Händlernetz nicht zur
Last fällt.“

Auch bei der Garantiefrage bei re-importierten oder im Ausland
erworbenen Fahrzeugen gibt der Rechtsanwalt Entwarnung: „Ob aus
Portugal oder Litauen, nach EU-Recht gilt die Garantie, wenn die
Stempel im Serviceheft ordnungsgemäß sind.“

dapd.djn/T2012091700765/nom/K2120/mwa

(Kornwestheim)