Viele Autofahrer haben das schon einmal
erlebt: Gestern war das Schild noch nicht da, heute ist der Wagen
weg. Die Rede ist von einem zunächst ordnungsgemäß geparkten
Fahrzeug und einem nachträglich durch mobile Beschilderung
angeordneten Halteverbot.
Kornwestheim (dapd). Viele Autofahrer haben das schon einmal
erlebt: Gestern war das Schild noch nicht da, heute ist der Wagen
weg. Die Rede ist von einem zunächst ordnungsgemäß geparkten
Fahrzeug und einem nachträglich durch mobile Beschilderung
angeordneten Halteverbot. „Es kommt weit öfter vor, als man glaubt,
und ist man davon betroffen, ist der Ärger groß“, sagt der auf
Verkehrsrecht spezialisierte Jurist Michael Winter. In solchen
Fällen werde es kniffelig.
In der Rechtsprechung ist nach Angaben des Rechtsanwalts aus
Kornwestheim anerkannt, dass ein Autofahrer, der sein Fahrzeug
ordnungsgemäß parkt, sich nicht darauf verlassen darf, dass das
Parken an dieser Stelle auch noch drei Tage später erlaubt ist.
Werde also nachträglich – zum Beispiel wegen einer Baustelle – ein
Halteverbot angeordnet, müsse der Autofahrer die Abschleppkosten
tragen, selbst wenn er von dem späteren Halteverbot anfangs nichts
wusste. Bei einem sogenannten mobilen Parkverbot gehe es jedoch
nicht nur um Abschlepp- und Unterbringungskosten. „Möglich sind
zusätzlich noch Bußgelder bis zu 35 Euro“, erläutert Winter.
Zwtl.: Behörde hat Spielregeln zu beachten
Allerdings dürfe die Straßenverkehrsbehörde nicht willkürlich
Halteverbote anordnen. Juristisch betrachtet ist ein Park- oder
Halteverbotsschild eine sogenannte Allgemeinverfügung, und die wird
mit ihrer Bekanntgabe wirksam. Die Bekanntgabe ist in dem Aufstellen
des Verbotsschilds selbst zu sehen. „Behörden müssen jedoch eine
bestimmte Vorlaufzeit beachten und das Schild bereits einige
Werktage zuvor aufgestellt und das Halteverbot angekündigt haben,
bevor es wirksam wird“, erläutert der Jurist.
Die Gerichte seien sich freilich über die Dauer der Vorlaufzeit
uneins. Die Spanne betrage zwischen zwei und vier Tagen. Das
Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg habe beispielsweise eine
dreitägige Frist nur dann als zulässig erachtet, wenn zwischen den
drei Werktagen mindestens ein Sonn- oder Feiertag liege, weil man
gerade in Großstädten oftmals Autos nur am Wochenende nutze.
Auch forderten die Gerichte zugunsten der Autofahrer, dass bei
einem mobilen Halteverbot dies für den Verkehrsteilnehmer eindeutig
erkennbar ist. „Ergeben sich für den Autofahrer Zweifel, welcher
Straßenabschnitt vom Parkverbot umfasst wird, kann die Übernahme von
Abschleppkosten und ein Bußgeld entfallen“, sagt Winter.
Das OVG Köln hatte einen solchen Fall zu entscheiden. Die Behörde
hatte aufgrund einer Baustelle ein mobiles Parkverbot installiert,
die Fahrbahn war jedoch am Straßenrand mit Zickzacklinien
gekennzeichnet, die der mobilen Beschilderung widersprachen. Ein
Autofahrer nahm irrtümlich an, das Halteverbot bestehe nur innerhalb
der Zickzacklinien und stellte seinen Pkw in den Parkverbotsbereich.
Aufgrund der unklaren Anordnung hatte er weder die Abschleppkosten
noch ein Bußgeld zu zahlen, wie der Anwalt erläutert.
Zwtl.: Handynummer nützt nichts
Winter räumt zugleich mit einem weitverbreitenden
Stammtisch-Glauben auf: „Gegen ein Abschleppen kann man sich nicht
dadurch schützen, dass man seine Handynummer auf einem Zettel in der
Frontscheibe anbringt.“ Auch kreative Ausreden wie „Schildbürger
haben das mobile Parkverbotsschild umgesetzt“ scheiterten meist an
der Beweisbarkeit. Eine Straßenverkehrsbehörde müsse eine
Überwachung mobiler Parkverbotsschilder nur dann vornehmen, wenn
konkrete Hinweise vorlägen, dass es in der Vergangenheit bereits zu
Unregelmäßigkeiten gekommen sei.
Deshalb rät der Anwalt: „Wer bei längerer Dauer sichergehen will,
stellt sein Fahrzeug sicherheitshalber auf ein Parkterrain oder in
ein Parkhaus und nicht am Straßenrand ab, selbst wenn dies Kosten
verursacht.“
dapd.djn/T2013031800198/nom/K2120/mwa
(Kornwestheim)