Es ist ein bisschen nach dem
Ja-aber-Prinzip. „Wird einem das Auto entwendet, ist der Ärger
bereits groß genug. Er potenziert sich allerdings, wenn wider
Erwarten das gestohlene Fahrzeug wieder auftaucht“, sagt der auf
Verkehrsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Michael Winter.

Kornwestheim (dapd). Es ist ein bisschen nach dem
Ja-aber-Prinzip. „Wird einem das Auto entwendet, ist der Ärger
bereits groß genug. Er potenziert sich allerdings, wenn wider
Erwarten das gestohlene Fahrzeug wieder auftaucht“, sagt der auf
Verkehrsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Michael Winter.

Deshalb heißt es zunächst: warten, rät der Jurist aus
Kornwestheim. Denn werde das Auto innerhalb eines Monats wieder
entdeckt, müsse man es zurücknehmen. „Innerhalb dieses Zeitraums
erwirbt man deshalb besser kein Ersatzfahrzeug.“ Sei die Monatsfrist
verstrichen, gehöre das Fahrzeug dann rechtlich dem Versicherer.

Zwtl.: Ein Monat Zeit

Dieser hat möglicherweise zu diesem Zeitpunkt bereits
Schadenersatz in Geld geleistet. „Sein ehemaliges Auto dann vom
Versicherer – wenn das Herz daran hängt oder es sich um eine
Preziose handelt wie zum Beispiel einen Oldtimer – zurückzuerhalten,
ist sodann nicht einfach“, betont Winter. Hier helfe, sachlich und
vernünftig mit dem Versicherer zu verhandeln. Komme es zu keiner
Einigung, könne der Versicherer das Fahrzeug „freihändig verwerten“,
also zum Beispiel versteigern. „Wer ersteigert schon gerne das
eigene Auto zurück“, gibt Winter zu bedenken.

Grundsätzlich solle man bei dem Verdacht auf einen Diebstahl als
erstes die Polizei informierten, empfiehlt der Anwalt. Denn dadurch
lässt sich zum Beispiel ausschließen, dass das Fahrzeug abgeschleppt
oder umgesetzt wurde.

„Für ein derartiges Telefonat hält man am besten die
Fahrzeugpapiere in Händen, in der Aufregung hat schon so mancher
sein Kennzeichen oder den genauen Fahrzeugtyp vergessen“, sagt
Winter. Sei sicher, dass das Fahrzeug gestohlen wurde, sollte man
unbedingt Strafanzeige erstatten. Zudem solle sofort die eigene
Teil- oder Vollkaskoversicherung unterrichtet werden.

Zwtl.: Falsche Angaben sind strafbar

„Der Kilometerstand, die Fahrzeugausstattung und vor allem die
Anzahl der Autoschlüssel sind wahrheitsgemäß bekanntzugeben“, betont
der Jurist. „Wer falsche Angaben macht, bleibt auf seinem Schaden
sitzen und riskiert ein Strafverfahren.“

Im nächsten Schritt muss das Fahrzeug bei der
Kfz-Zulassungsstelle stillgelegt werden. Die Zulassungsbescheinigung
Teil I behält die Behörde ein und dokumentiert die Stilllegung. Bei
einem Leasingfahrzeug oder einem finanzierten Pkw sind darüber
hinaus der Leasinggeber oder die Bank sofort zu informieren.

dapd.djn/T2013032601345/nom/K2120/mwa

(Kornwestheim)