Anwohner müssen eine Mobilfunksendeanlage in
ihrer Nachbarschaft dulden, wenn diese die anerkannten Grenzwerte
für elektromagnetische Strahlung nicht überschreitet. Das geht aus
einem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden hervor (Aktenzeichen: 9
U 1265/12).

Dresden (dapd). Anwohner müssen eine Mobilfunksendeanlage in
ihrer Nachbarschaft dulden, wenn diese die anerkannten Grenzwerte
für elektromagnetische Strahlung nicht überschreitet. Das geht aus
einem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden hervor (Aktenzeichen: 9
U 1265/12).

In dem Fall hatte eine Grundstückseigentümerin geklagt, weil sie
sich durch die Strahlung gefährdet fühlte. Doch die Richter
argumentierten, dass die Einwirkungen auf ihr Grundstück nicht die
festgelegten Grenz- beziehungsweise Richtwerte überschreiten, da die
Mobilfunksendeanlage die Anforderungen der 26.
Bundesimmissionsschutzverordnung erfüllt.

Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass ein
wissenschaftlich begründeter Zweifel an der Richtigkeit dieser
Grenzwerte besteht und es einen fundierten Verdacht einer
Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder unterhalb
dieser Werte gebe.

dapd.djn/T2013032100428/kaf/K2120/mwo

(Dresden)