Zahlt ein Arbeitgeber über mehrere Jahre
irrtümlich eine Zulage zum Weihnachtsgeld, weil er eine Klausel im
Tarifvertrag missverstanden hat, darf er die Zulage nicht einfach
streichen. Einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zufolge
(Aktenzeichen: 10 AZR 571/11) durften die Beschäftigten nämlich bei
wiederholter Zahlung darauf vertrauen, dass sie einen Anspruch auf
die Zulage haben.

Frankfurt/Erfurt (dapd). Zahlt ein Arbeitgeber über mehrere Jahre
irrtümlich eine Zulage zum Weihnachtsgeld, weil er eine Klausel im
Tarifvertrag missverstanden hat, darf er die Zulage nicht einfach
streichen. Einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zufolge
(Aktenzeichen: 10 AZR 571/11) durften die Beschäftigten nämlich bei
wiederholter Zahlung darauf vertrauen, dass sie einen Anspruch auf
die Zulage haben. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Irrtum für
die Arbeitnehmer erkennbar gewesen wäre, betonten die Richter.

In dem Fall, auf den der Frankfurter Bund-Verlag hinweist, hatte
ein Busfahrer erfolgreich geklagt. Der Arbeitgeber hatte dem Kläger
von 1991 bis 2005 ohne Vorbehalt sogenannte Dienstzeitzuschläge zum
Weihnachtsgeld und einer anderen Sonderzuwendung gezahlt. Im Jahr
2006 strich der Arbeitgeber diese Zuschläge. Das Unternehmen habe
den Tarifvertrag falsch ausgelegt und irrtümlich angenommen, die
Zuschläge zahlen zu müssen.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Klage war in allen
Instanzen erfolgreich. Der Busfahrer durfte nach dem Urteil der
Richter davon ausgehen, dass sein Arbeitgeber die übertarifliche
Zulage freiwillig und nicht aufgrund eines Irrtums zahlte. Daher
habe sich im Laufe der Jahre eine betriebliche Übung und damit ein
Anspruch auf die Zulage etabliert. Ob der Arbeitgeber den
Tarifvertrag tatsächlich falsch verstanden habe, sei für sich
genommen nicht wesentlich.

dapd.djn/T2013011401205/rog/K2120/mwa

(Frankfurt/Erfurt)