Arbeitgeber dürfen Protokolle eines
privaten, über den Büro-PC geführten Internet-Chats als Beweis in
einem Kündigungsschutzprozess verwenden. Das gilt zumindest dann,
wenn die private Computernutzung nur ausnahmsweise erlaubt war und
der Arbeitgeber auf die Überwachung der Büro-Computer hingewiesen
hatte. Auf ein entsprechendes Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm
(Entscheidung vom 10.

Frankfurt/Main (dapd). Arbeitgeber dürfen Protokolle eines
privaten, über den Büro-PC geführten Internet-Chats als Beweis in
einem Kündigungsschutzprozess verwenden. Das gilt zumindest dann,
wenn die private Computernutzung nur ausnahmsweise erlaubt war und
der Arbeitgeber auf die Überwachung der Büro-Computer hingewiesen
hatte. Auf ein entsprechendes Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm
(Entscheidung vom 10. Juli 2012, AZ: 14 Sa 1711/10) weist der
Frankfurter Bund-Verlag hin.

Im konkreten Fall war dem Kläger wegen eines Vermögensdeliktes
gekündigt worden. Nach Ausspruch der Kündigung fand der Arbeitgeber
auf dem Büro-PC private Chatprotokolle des Mitarbeiters, mit denen
sich die vermutete Straftat nachweisen ließ.Das Gericht musste sich
nun mit der Frage befassen, ob die Protokolle überhaupt im Prozess
verwertet werden durften.

Die Richter entschieden zugunsten des Arbeitgebers: Ein
Arbeitnehmer müsse bei einer derart eingeschränkten Vertraulichkeit
der privaten PC-Nutzung damit rechnen, dass belastendes
elektronisches Material in einem Prozess gegen ihn verwendet werden
könne. Selbst aus dem Verstoß gegen verschiedene Vorschriften des
Strafgesetzbuches, des Telekommunikationsgesetzes und des
Bundesdatenschutzgesetzes folge hier kein Beweisverwertungsverbot.
Die Richter ließen allerdings die Revision zum Bundesarbeitsgericht
zu.

dapd.djn/T2012080602135/rof/K2120/mwo

(Frankfurt/Main)