Haben Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine
betriebliche Altersversorgung über eine externe Pensionskasse
zugesagt, müssen sie eine Kürzung der Pension ausgleichen. Das
entschied das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen: 3 AZR 408/10).
Erfurt (dapd). Haben Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine
betriebliche Altersversorgung über eine externe Pensionskasse
zugesagt, müssen sie eine Kürzung der Pension ausgleichen. Das
entschied das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen: 3 AZR 408/10).
Das Betriebsrentengesetz (Paragraf 1, Absatz 1 Satz 3 BetrAVG)
schreibe vor, dass ein Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm
zugesagten Leistungen auch dann einstehen müsse, wenn die
Altersversorgung nicht unmittelbar über den Betrieb, sondern einen
externen Versorgungsträger, beispielsweise eine Pensionskasse oder
ein Versorgungswerk, organisiert werde.
Damit gaben die Richter der Klage eines pensionierten, ehemaligen
Beschäftigten statt. Der Kläger bezog seit 2003 von der Beklagten
eine Firmenrente und zusätzlich eine Rente von der Pensionskasse. Im
selben Jahr beschloss die Mitgliederversammlung der Pensionskasse
eine Herabsetzung ihrer Leistungen und zahlte in der Folgezeit an
den Kläger eine verringerte Pensionskassenrente aus. Vom ehemaligen
Arbeitgeber verlangte der Kläger daraufhin einen Ausgleich für die
Pensionskürzung.
dapd.djn/T2012062701584/rog/K2120/mwa
(Erfurt)