Arbeitnehmer mit doppelter Haushaltsführung
dürfen fortan die Kosten für das Unterstellen ihres Fahrzeugs am
auswärtigen Wohnort steuerlich geltend machen. Der Neue Verband der
Lohnsteuerhilfevereine verweist dabei auf eine positive Entscheidung
des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen: VI R 50/11).
München (dapd). Arbeitnehmer mit doppelter Haushaltsführung
dürfen fortan die Kosten für das Unterstellen ihres Fahrzeugs am
auswärtigen Wohnort steuerlich geltend machen. Der Neue Verband der
Lohnsteuerhilfevereine verweist dabei auf eine positive Entscheidung
des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen: VI R 50/11).
Arbeitnehmer können immer die notwendigen Mehrkosten absetzen,
wenn sie auswärts arbeiten. Umstritten war jedoch, ob die Ausgaben
für die Anmietung eines Stellplatzes für das Auto am auswärtigen
Wohnort zusätzlich zur Unterkunft absetzbar sind.
Dabei entschied der Bundesfinanzhof in letzter Instanz zugunsten
der Steuerpflichtigen, aber nur grundsätzlich: Die Anmietung muss
nämlich beruflich veranlasst und vor Ort auch notwendig sein. Das
ist dem Gericht zufolge allerdings schon zum Schutz des Autos oder
in Wohngegenden mit knappen Parkplätzen der Fall.
dapd.djn/T2013022201261/ome/K2120/rad
(München)