Restschuldversicherungen haftet der Ruf an, dass
sie in vielen Fällen die Leistung verweigern. Dies war auch bei
einem vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall so (Aktenzeichen: 7
O 305/11), in dem ein Mann aus einem Arbeitsverhältnis in eine
Transfergesellschaft gewechselt hatte. Dort war er mit Ablauf des
Vertrages arbeitslos geworden.
Berlin (dapd). Restschuldversicherungen haftet der Ruf an, dass
sie in vielen Fällen die Leistung verweigern. Dies war auch bei
einem vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall so (Aktenzeichen: 7
O 305/11), in dem ein Mann aus einem Arbeitsverhältnis in eine
Transfergesellschaft gewechselt hatte. Dort war er mit Ablauf des
Vertrages arbeitslos geworden.
Die für diesen Fall vorgesehene Restschuldversicherung sah in
diesem Fall jedoch eine selbst verschuldete Arbeitslosigkeit. Die
Begründung der Versicherung: Der Mann hätte nicht in die
Transfergesellschaft wechseln müssen, sondern hätte bei seinem alten
Arbeitgeber bleiben können. Das Gericht war trotzdem der Meinung,
dass die Restschuldversicherung zahlen muss. Denn hätte der Mann
nicht in die Transfergesellschaft gewechselt, hätte er seinen Job
schon viel früher verloren, und die Versicherung hätte eintreten
müssen, so dass sie auch jetzt zahlen müsse, entschied das Gericht.
dapd.djn/T2012100502081/ome/K2120/mhs
(Berlin)