Arbeitgeber können nur im Ausnahmefall die
Überprüfung eines ärztlichen Attests verlangen. Die Vermutung, dass
eine nach Ausspruch der Kündigung aufgetretene Erkrankung nur
vorgetäuscht ist und es sich bei der ärztlichen Bescheinigung um ein
„Gefälligkeitsattest“ handelt, reicht jedenfalls nicht aus, wie das
Hessische Landesarbeitsgericht (Aktenzeichen: 7 Sa 186/12)
klarstellte.
Frankfurt/Main (dapd). Arbeitgeber können nur im Ausnahmefall die
Überprüfung eines ärztlichen Attests verlangen. Die Vermutung, dass
eine nach Ausspruch der Kündigung aufgetretene Erkrankung nur
vorgetäuscht ist und es sich bei der ärztlichen Bescheinigung um ein
„Gefälligkeitsattest“ handelt, reicht jedenfalls nicht aus, wie das
Hessische Landesarbeitsgericht (Aktenzeichen: 7 Sa 186/12)
klarstellte.
In dem Fall hatte sich eine Arbeitnehmerin kurz nach der
Kündigung durch den Arbeitgeber krankgemeldet. Der Arbeitgeber
sprach daraufhin eine fristlose außerordentliche Kündigung wegen
vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit aus. Diesen Verdacht stützte er
unter anderem darauf, dass die Angestellte unmittelbar nach
Ausspruch der Kündigung persönliche Gegenstände aus dem Büro
mitgenommen habe. Offensichtlich habe die Arbeitnehmerin ihre Arbeit
nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortsetzen wollen und sich
daher krankgemeldet.
Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Es sei
nicht ungewöhnlich, dass Arbeitnehmer in Folge einer Kündigung unter
gesundheitlichen Störungen litten. Für eine vorgetäuschte
Arbeitsunfähigkeit spreche auch nicht, dass die Angestellte bereits
am Tag der Kündigung ihre persönlichen Sachen mitgenommen habe.
Zumindest sei dies nicht mit einer angekündigten Krankmeldung
gleichzusetzen, betonten die Richter. Insgesamt gebe es jedenfalls
keine Indizien, die eine Überprüfung des Attests durch ein Gutachten
rechtfertigen könnten.
dapd.djn/T2013012901469/rog/K2120/mwa
(Frankfurt/Main)