Eine Angestellte der katholischen Kirche ist in
der Elternzeit auch dann nicht kündbar, wenn sie in eingetragener
Lebenspartnerschaft mit einer Frau lebt. Das entschied das
Verwaltungsgericht Augsburg und wies damit die Klage des
Arbeitgebers gegen die zuständige Aufsichtsbehörde ab (Aktenzeichen:
Au 3 K 12.266).

Augsburg (dapd). Eine Angestellte der katholischen Kirche ist in
der Elternzeit auch dann nicht kündbar, wenn sie in eingetragener
Lebenspartnerschaft mit einer Frau lebt. Das entschied das
Verwaltungsgericht Augsburg und wies damit die Klage des
Arbeitgebers gegen die zuständige Aufsichtsbehörde ab (Aktenzeichen:
Au 3 K 12.266).

Die Behörde hatte die beantragte Entlassung einer
Kindergartenleiterin in Elternzeit mit der Begründung abgelehnt,
dass sie sich „weltanschaulich neutral“ verhalten müsse. Den von der
Kirche angeführten besonderen Kündigungsgrund könne sie daher nicht
gelten lassen.

Die Richter am Verwaltungsgericht stimmten der Behörde im
wesentlichen zu. Das Interesse der Kindergartenleiterin an einem
kontinuierlichen Erwerbsleben und an der Einhaltung der
Kündigungsfrist nach Ablauf der Elternzeit sei höher zu bewerten als
das Interesse der Kirche, das Arbeitsverhältnis bereits während der
Elternzeit zu beenden. Berücksichtigt werden müsse, dass die
staatliche Rechtsordnung Lebenspartnerschaften zulasse, nicht die
Leiterin des Kindergartens den Fall öffentlich gemacht habe und sie
seit 13 Jahren im Kindergarten beschäftigt sei.

dapd.djn/T2012070900775/rog/K2120/mwa

(Augsburg)