Leiharbeiternehmer haben grundsätzlich Anspruch
auf eine Arbeitszeitverkürzung und einen Teilzeitjob. Nach einem
Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Aktenzeichen: 9 AZR 259/11) gilt
dies auch dann, wenn zwischen dem Verleihbetrieb und dem Entleiher
eine Vereinbarung besteht, nur Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen
Mindestarbeitszeit auszuleihen.

Erfurt (dapd). Leiharbeiternehmer haben grundsätzlich Anspruch
auf eine Arbeitszeitverkürzung und einen Teilzeitjob. Nach einem
Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Aktenzeichen: 9 AZR 259/11) gilt
dies auch dann, wenn zwischen dem Verleihbetrieb und dem Entleiher
eine Vereinbarung besteht, nur Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen
Mindestarbeitszeit auszuleihen. Eine Arbeitszeitverkürzung dürfe
auch nicht mit dem Argument abgelehnt werden, dass Leiharbeitnehmer
bereits auf einer Teilzeitstelle beschäftigt seien.

In dem Fall war der Kläger bei einem Luftfahrtunternehmen als
Servicekraft mit 18 Wochenstunden beschäftigt. Im Jahr 2008 übertrug
das beklagte Unternehmen den Servicebereich auf einen
Dienstleistungsanbieter und überließ diesem den Kläger und andere
Beschäftigte als Leiharbeitnehmer. Später verpflichtete sich das
Unternehmen gegenüber dem Entleiher, ausschließlich Arbeitnehmer mit
einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 18 Stunden zu
überlassen.

Als der Kläger eine Verkürzung der Arbeitszeit auf zehn
Wochenstunden verlangte, lehnte das Unternehmen den Antrag mit
Hinweis auf die Vereinbarung mit dem Entleihbetrieb ab. Vor dem
Bundesarbeitsgericht setzte sich der Kläger schließlich durch.

Arbeitszeitbestimmungen des Überlassungsvertrags berechtigten das
beklagte Unternehmen nicht, den Verringerungswunsch des Klägers
abzulehnen. Entscheidend sei vielmehr, ob dem Teilzeitverlangen bei
allen vertraglich möglichen Einsätzen betriebliche Gründe
entgegenstünden. Das Unternehmen habe jedoch nicht geprüft, ob der
Kläger auf einem anderen Arbeitsplatz mit zehn Wochenstunden
eingesetzt werden könne.

dapd.djn/T2012111402835/rog/K2120/mwa

(Erfurt)