Auch nach einer ungewöhnlich kurzen Ehe kann
ein Anspruch auf Witwenrente bestehen. Zu dieser Einschätzung kommt
das Sozialgericht Heilbronn (Aktenzeichen: S 11 R 561/12). Dies gilt
aber nur, wenn die Betroffene glaubhaft machen kann, dass es ihr bei
der Eheschließung nicht um Versorgungsansprüche ging.

Heilbronn (dapd). Auch nach einer ungewöhnlich kurzen Ehe kann
ein Anspruch auf Witwenrente bestehen. Zu dieser Einschätzung kommt
das Sozialgericht Heilbronn (Aktenzeichen: S 11 R 561/12). Dies gilt
aber nur, wenn die Betroffene glaubhaft machen kann, dass es ihr bei
der Eheschließung nicht um Versorgungsansprüche ging. In dem Fall
hatte ein Ehepaar sich nach 30 Jahren Ehe getrennt, um später erneut
zu heiraten. Der Mann starb jedoch nach einer Woche Ehe.

Eine Witwenrente wollte die Rentenversicherung mit der Begründung
nicht zahlen, dass die Ehe noch kein Jahr bestanden habe. Das
Sozialgericht Heilbronn sah den Fall jedoch anders und gab grünes
Licht für die Rentenzahlung. Der Grund: Zwar gelte grundsätzlich die
Jahresfrist, aber in diesem Fall war die Frau finanziell
selbstständig und abgesichert. Außerdem belegten Zeugenaussagen,
dass das Ehepaar nur aus Liebe geheiratet habe. In einem solchen
Fall dürfe die Rentenzahlung nicht verweigert werden, entschied das
Gericht.

dapd.djn/T2012110600597/ome/K2120/mhs

(Heilbronn)