Wird ein Fahrradfahrer mit 1,6 Promille Alkohol
im Blut erwischt, muss er der Aufforderung zu einem
medizinisch-psychologischen Gutachten Folge leisten. Dabei spielt es
keine Rolle, ob er überhaupt im Besitz einer Fahrerlaubnis für
Kraftfahrzeuge ist. Nach einem zu seinen Ungunsten ausgefallenen
„Idiotentest“ kann ihm auch die weitere Benutzung des Fahrrads
untersagt werden.

Nürnberg (dapd). Wird ein Fahrradfahrer mit 1,6 Promille Alkohol
im Blut erwischt, muss er der Aufforderung zu einem
medizinisch-psychologischen Gutachten Folge leisten. Dabei spielt es
keine Rolle, ob er überhaupt im Besitz einer Fahrerlaubnis für
Kraftfahrzeuge ist. Nach einem zu seinen Ungunsten ausgefallenen
„Idiotentest“ kann ihm auch die weitere Benutzung des Fahrrads
untersagt werden. Auf eine entsprechende Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz weist die Deutsche
Anwaltshotline in Nürnberg hin.

Nach Ansicht der Richter begründet ein derartiger Promillewert
die Vermutung eines regel- und übermäßigen Alkoholkonsums bei einem
Verkehrsteilnehmer, ob er nun mit einem motorbetriebenen Fahrzeug
oder aus eigener Kraft im Straßenverkehr unterwegs sei.

„Gerade weil er die Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines
Schadens und die eventuelle Schadenshöhe offenbar als gering
veranschlagt, ist davon auszugehen, dass der Fahrradfahrer zukünftig
in alkoholisiertem Zustand nicht von einer Fahrt mit dem Fahrrad
Abstand nehmen wird“, erläutert Rechtsanwalt Tim Vlachos den
Richterspruch. Das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotenzial
sei jedenfalls erheblich.

(Aktenzeichen: OVG Rheinland-Pfalz 10 A 10284/12)

dapd.djn/T2012092402439/nom/K2120/mwa

(Nürnberg)