Die einen trennen ihren Abfall penibel, andere
Mieter des Hauses werfen gedankenlos Restmüll, Papier und Kunststoff
zusammen in die Tonne. Doch am Ende zahlen alle das Gleiche. „Die
Kosten für die Müllbeseitigung werden auf die Mieter von
Mehrfamilienhäusern umgelegt. Sie machen etwa zehn Prozent der
Betriebskosten aus“, sagt der Sprecher des Deutschen Mieterbundes
(DMB), Ulrich Ropertz.

Berlin (dapd). Die einen trennen ihren Abfall penibel, andere
Mieter des Hauses werfen gedankenlos Restmüll, Papier und Kunststoff
zusammen in die Tonne. Doch am Ende zahlen alle das Gleiche. „Die
Kosten für die Müllbeseitigung werden auf die Mieter von
Mehrfamilienhäusern umgelegt. Sie machen etwa zehn Prozent der
Betriebskosten aus“, sagt der Sprecher des Deutschen Mieterbundes
(DMB), Ulrich Ropertz.

Stehen Wohnungen leer, hat grundsätzlich der Vermieter die
anteiligen Abfallkosten zu tragen. „Bei zehn Mietparteien fällt für
jede Wohnung ein Zehntel der Kosten an“, erklärt Ropertz. „Stehen
zwei leer, muss der Vermieter für diese beiden aufkommen.“

Zwtl.: Kommunen legen Gebühren fest

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs dürfen Vermieter auch
die Kosten für die Sperrmüllentsorgung in die
Betriebskostenabrechnung aufnehmen. Und das sogar, wenn Fremde
unerlaubt Müll auf den Freiflächen hinterlassen (Aktenzeichen: VIII
ZR 137/09). Zwar entstünden diese Sperrmüllkosten nicht jährlich.
Entscheidend sei aber, dass sie laufend anfallen, nämlich immer
dann, wenn Mieter unberechtigt Müll entsorgen.

Anders als bei den warmen Betriebskosten wie Heizung und
Warmwasser haben Mieter bei den Müllentsorgungskosten kaum
Möglichkeiten, deren Höhe zu beeinflussen. „Es sind kommunale
Gebühren, die von den Städten und Gemeinden festgelegt werden“, sagt
Ropertz. „Die Kommunen entscheiden auch, ob und wie der Müll
getrennt wird. Entsprechend der Ortssatzung muss der Vermieter dann
die verschiedenen Abfallbehälter bereitstellen.“ Wenn ein Nachbar
trotzdem seinen Abfall in die falsche Tonne wirft und das die Kosten
für alle erhöht, hilft nur, ihn daraufhin anzusprechen.

Es liegt in der Verantwortung des Vermieters, dass die Mülltonnen
in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Mieter brauchen es
nicht hinzunehmen, dass bereits kurz nach der Entleerung die Tonnen
regelmäßig wieder bis obenhin voll sind, weil zu wenige Behälter
vorhanden sind, wie das Amtsgericht Potsdam entschied (Aktenzeichen:
26 C 406/94). Denn dann bliebe ihnen nur der Weg, den Müll in ihrer
Wohnung zu lagern, bis die Tonnen wieder leer sind. Das ist nicht
zumutbar. Sie dürfen dann die Miete um fünf Prozent mindern.

Im Hausflur können sie vollen Tüten auch nicht zwischenlagern,
denn das ist strikt untersagt. Mieter, die ihre Mülltüten vor die
Wohnungstür stellen, riskieren eine Abmahnung vom Vermieter und in
schweren Fällen sogar eine Ordnungsstrafe (Aktenzeichen: OLG
Düsseldorf 3 Wx 88/96).

Zwtl.: Entscheidend ist der Bedarf

Fehlt jedoch nur eine blaue Tonne für die Entsorgung von Papier,
stellt das keine Gebrauchsbeeinträchtigung für den Mieter dar, wie
das Amtsgericht Hamburg-Blankenese entschied (Aktenzeichen: 518 C
399/09). Den Mietern bliebe ja die Möglichkeit, ihren Papierabfall
zur nächsten öffentlichen Sammeltonne zu bringen oder im Hausmüll zu
entsorgen. Ein Anlass für eine Mietminderung liege hier nicht vor.

Hat der Vermieter mehr oder größere Mülltonnen aufgestellt, als
eigentlich benötigt werden, müssen die Mieter in der Regel die
Mehrkosten über die Betriebskostenumlage tragen. Aber der Vermieter
ist verpflichtet, im Rahmen der kommunalen Beschlüsse die Größe und
Anzahl der Müllbehälter am konkreten Bedarf auszurichten und das
Gebot der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Mieter sollten auf
überflüssige Müllgefäße hinweisen, wenn sie beobachten, dass
regelmäßig Tonnen leer bleiben oder nur wenig gefüllt sind. Denn
wenn ihr Einwand berechtigt ist, darf der Vermieter die zusätzlich
anfallenden Gebühren nicht über die Betriebskostenabrechnung
umlegen, wie das Amtsgericht Danneberg befand (Aktenzeichen: 1 C
825/96).

dapd.djn/T201211080072/kaf/K2120/mwo

(Berlin)