Wer aus beruflichen Gründen umzieht und die neue
Wohnung renoviert oder streicht, kann die Kosten dafür nicht als
berufsbedingte Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Das
entschied der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: X B 153/11).

München (dapd). Wer aus beruflichen Gründen umzieht und die neue
Wohnung renoviert oder streicht, kann die Kosten dafür nicht als
berufsbedingte Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Das
entschied der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: X B 153/11).

Die Bundesrichter urteilten, dass Renovierungsarbeiten nicht
berufsbedingt anfallen, sondern als Teil des Wohnens für einen
ungeklärten Zeitraum in der Zukunft anzusehen sind. Auch eine
Trennung der Kosten in einen beruflich und einen privat veranlassten
Teil ist demnach nicht möglich, da es keine objektiven Kriterien für
eine Aufteilung gibt.

dapd.djn/T2013011801377/ome/K2120/rad

(München)