Wer wegen seines Berufs eine zweite Wohnung
unterhält, kann unter gewissen Umständen auch die Garage oder den
Stellplatz von der Steuer absetzen. Wie aus einem am Mittwoch in
München veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH)
hervorgeht, können diese Aufwendungen im Rahmen einer doppelten
Haushaltsführung als Werbungskosten berücksichtigt werden.
München (dapd). Wer wegen seines Berufs eine zweite Wohnung
unterhält, kann unter gewissen Umständen auch die Garage oder den
Stellplatz von der Steuer absetzen. Wie aus einem am Mittwoch in
München veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH)
hervorgeht, können diese Aufwendungen im Rahmen einer doppelten
Haushaltsführung als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Ein Arbeitnehmer hatte in seiner Einkommenssteuererklärung
vergeblich Kosten für eine Unterkunft und für einen gesondert
angemieteten Pkw-Stellplatz am Arbeitsort geltend gemacht. Sein
Einspruch und die anschließende Klage blieben ohne Erfolg. Auf seine
Revision hin hob der BFH nun die Vorentscheidung auf und wies die
Sache an das Finanzgericht zurück.
Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung seien nicht nur
Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten,
Verpflegungsmehraufwendungen und die Kosten der Unterkunft, sondern
auch sonstige notwendige Mehraufwendungen zu berücksichtigen,
urteilte der BFH. Dies könne auch ein Stellplatz oder eine Garage
sein, wenn die Anmietung zum Schutz des Fahrzeugs oder aufgrund der
angespannten Parkplatzsituation am Beschäftigungsort notwendig sei.
Das müsse das Finanzgericht im konkreten Fall nun prüfen.
(Aktenzeichen: Bundesfinanzhof VI R 50/11)
dapd.djn/T2013021300541/jsh/mwa
(München)