Nach Beobachtungen des Automobilclubs
Kraftfahrer-Schutz (KS) verzichten immer wieder Autofahrer darauf,
im Straßenverkehr den Blinker oder – wie es offiziell heißt – den
Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen. „Das führt immer wieder zu
gefährlichen Situationen, denn andere Verkehrsteilnehmer verlassen
sich auf dieses Signal“, sagt KS-Sprecher Thomas Achelis in München.

München (dapd). Nach Beobachtungen des Automobilclubs
Kraftfahrer-Schutz (KS) verzichten immer wieder Autofahrer darauf,
im Straßenverkehr den Blinker oder – wie es offiziell heißt – den
Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen. „Das führt immer wieder zu
gefährlichen Situationen, denn andere Verkehrsteilnehmer verlassen
sich auf dieses Signal“, sagt KS-Sprecher Thomas Achelis in München.
Er erinnert daran, dass Blinkmuffel ein Verwarnungsgeld von zehn
Euro riskierten.

Komme es zu einem Unfall, könnten die finanziellen Folgen weit
höher sein. Nicht-Blinken führe oftmals zu gefährlichen Situationen,
denn andere Verkehrsteilnehmer verließen sich auf dieses Signal.
„Immerhin ist der Blinker das wichtigste Kommunikationsmittel im
Straßenverkehr. Beim Abbiegen, Wechsel des Fahrstreifens oder beim
Überholen kann er Missverständnisse, Überraschungseffekte und damit
die Gefahr von Unfällen verringern“, sagt Achelis.

Der Blinker soll anderen Verkehrsteilnehmern zeigen, dass das
Fahrzeug in Kürze seine Fahrtrichtung deutlich ändern wird. Dies
soll Überraschungseffekte, also hektische oder panische Reaktionen
der anderen, vermeiden. „Daher muss die Anzeige auch früh genug – in
der Regel fünf Sekunden vorher – einsetzen, damit sich jeder darauf
einstellen kann“, sagt Achelis.

Der KS-Sprecher weist ausdrücklich darauf hin, dass die
Straßenverkehrsordnung (StVO) vorschreibt, den
Fahrtrichtungsanzeiger beim Anfahren und Abbiegen rechtzeitig und
deutlich, mindestens dreimaliges Aufleuchten, zu betätigen. Das gilt
auch für abknickende Vorfahrt. Fährt man allerdings geradeaus
weiter, verlässt also die Vorfahrtstraße, soll man nicht blinken.

Auch das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sowie
Fahrstreifenwechsel auf mehrspurigen Straßen und Autobahnen müssen
durch entsprechende Blinksignale angekündigt werden. Dasselbe gilt
für das Einfahren und Verlassen der Autobahn, das Ein- und Ausfahren
aus Grundstücken oder anderen Straßenteilen (Gehweg), aus
Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigten Bereichen. Beim Einfahren in
den Kreisverkehr darf man nach Paragraf 9a StVO nicht blinken, muss
es aber beim Ausfahren.

dapd.djn/T2013012801075/nom/K2120/mwa

(München)