Auszubildende können beim Antrag auf die
bedarfsabhängige Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) auch Pendelfahrten
mit dem Fahrrad als Kosten geltend machen.
Celle (dapd). Auszubildende können beim Antrag auf die
bedarfsabhängige Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) auch Pendelfahrten
mit dem Fahrrad als Kosten geltend machen. Nach einem Urteil des
Landessozialgerichts Niedersachen-Bremen (Aktenzeichen: L 12 AL
77/10) darf die zuständige Behörde nicht nur Fahrtkosten
berücksichtigen, die durch Pendelfahrten mit öffentlichen
Verkehrsmitteln, Pkw oder einem anderen Kraftfahrzeug entstehen.
Die Richter räumten zwar ein, dass im Bundesreisekostengesetz für
Fahrten mit „nicht-motorisierten“ Verkehrsmitteln keine
Kilometerpauschale genannt werde. Dennoch könne daraus nicht
abgeleitet werden, dass bei der Benutzung eines Fahrrads keine
Kosten entstünden.
Nach Auffassung des Gerichts ist vielmehr eine allgemeine
Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz heranzuziehen.
Demnach muss die Behörde eine monatliche Pauschale von fünf Euro als
Bedarf anrechnen, wenn mindestens viermal pro Monat ein Fahrrad für
die Fahrt zur Arbeit beziehungsweise zum Ausbildungsplatz benutzt
wird.
In dem Fall kam es auf die fünf Euro durchaus an. Ohne
Berücksichtigung der Fahrtkosten lag der Anspruch auf BAB nämlich
nur bei 5,18 Euro und damit unterhalb der Bagatellgrenze von zehn
Euro monatlich. Aufgrund des Urteils hatte der Kläger Anspruch auf
10,18 Euro und konnte damit die Auszahlung der Beihilfe verlangen.
dapd.djn/T2013011001874/rog/K2120/mwa
(Celle)