Wer ein dreijähriges Architekturstudium mit dem
Bachelor abschließt, darf sich dennoch nicht Architekt nennen. Die
Architektenkammer Rheinland-Pfalz habe den Antrag eines Absolventen
auf Aufnahme in die Architektenliste zu Recht abgelehnt, entschied
das Verwaltungsgericht Koblenz (Aktenzeichen: 3 K 192/12.KO).
Koblenz (dapd). Wer ein dreijähriges Architekturstudium mit dem
Bachelor abschließt, darf sich dennoch nicht Architekt nennen. Die
Architektenkammer Rheinland-Pfalz habe den Antrag eines Absolventen
auf Aufnahme in die Architektenliste zu Recht abgelehnt, entschied
das Verwaltungsgericht Koblenz (Aktenzeichen: 3 K 192/12.KO). Nach
dem Architektengesetz dürften Absolventen nur nach mindestens
vierjähriger Regelstudienzeit die Berufsbezeichnung Architekt
führen.
Der Kläger habe sich auch nicht auf eine Übergangsbestimmung
berufen können, der zufolge Diplomstudierende nach altem Recht auch
nach dreijähriger Regelstudienzeit als vollwertige Architekten
anerkannt werden konnten, befanden die Richter. Denn der Gesetzgeber
habe bewusst zwischen den bereits längere Zeit vor Inkrafttreten des
Architektengesetzes begonnenen Diplomstudiengängen und den noch
jungen Bachelorstudiengängen unterscheiden wollen. Der Kläger sei
bei Inkrafttreten des Gesetzes erst im vierten Studienmonat gewesen
und hätte daher noch ohne Schwierigkeiten in einen vierjährigen
Studiengang wechseln können.
dapd.djn/T2012092700632/rog/K2120/mwa
(Koblenz)