Zahlreiche Bagatellprobleme machen ein
Neufahrzeug noch nicht zum „Montagsauto“ und berechtigen den Käufer
nicht zum Rücktritt vom gesamten Kaufvertrag. Das hat der
Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch im Falle eines 133.000 Euro
teuren Wohnmobils entschieden.
Karlsruhe (dapd). Zahlreiche Bagatellprobleme machen ein
Neufahrzeug noch nicht zum „Montagsauto“ und berechtigen den Käufer
nicht zum Rücktritt vom gesamten Kaufvertrag. Das hat der
Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch im Falle eines 133.000 Euro
teuren Wohnmobils entschieden.
Der Käufer hatte das hochpreisige Gefährt im April 2009 geliefert
bekommen. Innerhalb eines Jahre brachte er es dreimal zur Reparatur.
Jedes Mal machte er zahlreiche Mängel geltend: So knarrte die
Satellitenantenne beim Ausfahren, die Spüle hatte Flecke, die
Toilettenkassette löste sich bei der Fahrt aus der Halterung. Nach
zwei Jahren stellte der Käufer wiederum zahlreiche Mängel fest,
deren Beseitigung laut einem Privatgutachten weit über 5000 Euro
gekostet hätte. Nun wollte er keine Reparatur mehr, sondern das
Wohnmobil ganz zurückgeben und sein Geld – abzüglich der
Wertminderung – wiederhaben. Es handele sich um ein „Montagsauto“,
meinte der enttäuschte Käufer. Das berechtige ihn zum Rücktritt vom
Kauf.
Doch daraus wurde nichts. Alle Gerichtsinstanzen entschieden,
dass der größte Teil der beanstandeten Mängel Bagatellprobleme
seien, die mit der Funktionstüchtigkeit des Gefährts nichts zu tun
hätten. Ein sofortiger Rücktritt vom Kaufvertrag sei deshalb nicht
gerechtfertigt. Der BGH bestätigte jetzt die Urteile.
Der Mann muss nun mit seiner Mängelliste erneut zum Hersteller
und Abhilfe verlangen. Nur wenn die Probleme nicht in angemessener
Zeit beseitigt werden, kann er das Wohnmobil zurückgeben.
(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 140/12)
dapd.djn/T2013012301968/uk/mwo
(Karlsruhe)