Arbeitnehmer müssen eine wiederholte befristete
Anstellung zur Vertretung eines langzeiterkrankten Beschäftigten
hinnehmen. Auch wenn der vertretene Beschäftigte bereits seit über
zwei Jahren krankgeschrieben sei, schließe dies eine Rückkehr an den
Arbeitsplatz nicht aus, entschied das Landesarbeitsgericht Mainz
(Aktenzeichen: 11 Sa 26/12).
Mainz (dapd). Arbeitnehmer müssen eine wiederholte befristete
Anstellung zur Vertretung eines langzeiterkrankten Beschäftigten
hinnehmen. Auch wenn der vertretene Beschäftigte bereits seit über
zwei Jahren krankgeschrieben sei, schließe dies eine Rückkehr an den
Arbeitsplatz nicht aus, entschied das Landesarbeitsgericht Mainz
(Aktenzeichen: 11 Sa 26/12).
Der Arbeitgeber sei zudem nicht dazu verpflichtet gewesen, eine
krankheitsbedingte Kündigung auszusprechen und den befristeten
Vertrag der Klägerin in eine Festanstellung umzuwandeln. Allein die
rechtliche Möglichkeit, nach einer über zweijährigen
Arbeitsunfähigkeit eine personenbedingte Kündigung auszusprechen,
mache die erneute Befristung eines Arbeitsvertrags zur Vertretung
nicht unwirksam, erklärten die Richter.
dapd.djn/T2012091802904/rog/K2120/mwa
(Mainz)