Die Eltern eines behinderten Kindes erhalten
grundsätzlich Kindergeld, wenn der Nachwuchs durch sein Handicap von
vornherein in der Berufswahl so eingeschränkt ist, dass ihm nur eine
behinderungsspezifische Ausbildung mit späteren ungünstigen
Beschäftigungsmöglichkeiten offensteht. Das entschied der
Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: III R 29/09).

München (dapd). Die Eltern eines behinderten Kindes erhalten
grundsätzlich Kindergeld, wenn der Nachwuchs durch sein Handicap von
vornherein in der Berufswahl so eingeschränkt ist, dass ihm nur eine
behinderungsspezifische Ausbildung mit späteren ungünstigen
Beschäftigungsmöglichkeiten offensteht. Das entschied der
Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: III R 29/09). Wenn das Kind wegen
einer Behinderung überhaupt nur eine Tätigkeit im Niedriglohnsektor
findet, ist die Behinderung die eigentliche Ursache für die
Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten. In dem Fall müsste
Kindergeld gezahlt werden.

Das Finanzgericht hatte dagegen in der Vorinstanz argumentiert,
dass das gehörlose Kind in der Lage gewesen sei, sich einen Job zu
suchen. Damit sei es theoretisch durchaus fähig, sich selbst zu
unterhalten, so dass kein Kindergeld gezahlt werden müsse. Jetzt
muss das Finanzgericht erneut entscheiden, ob die Behinderung der
Definition der Bundesrichter entsprechend für den Niedriglohn
verantwortlich ist und Kindergeld doch gezahlt werden muss.

dapd.djn/T2012062802283/ome/K2120/rad

(München)