Wird bei einem Unfall zweier Autos nur eines
beschädigt, müssen die Halter beider Fahrzeuge letztendlich jeweils
zur Hälfte für den Schaden des einen Wagens aufkommen. Und zwar
dann, wenn bei gleichwertiger Betriebsgefahr der Unfallverlauf
strittig bleibt und die Schuldfrage auch gerichtlich nicht geklärt
werden kann.
Nürnberg (dapd). Wird bei einem Unfall zweier Autos nur eines
beschädigt, müssen die Halter beider Fahrzeuge letztendlich jeweils
zur Hälfte für den Schaden des einen Wagens aufkommen. Und zwar
dann, wenn bei gleichwertiger Betriebsgefahr der Unfallverlauf
strittig bleibt und die Schuldfrage auch gerichtlich nicht geklärt
werden kann. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts München
weist die Deutsche Anwaltshotline in Nürnberg hin.
In dem Fall waren ein Mercedes und ein Porsche kollidiert. Trotz
Einbeziehung eines Sachverständigengutachtens konnte der genaue
Unfallhergang nicht aufgeklärt werden. Die von den beteiligten
Fahrern vorgebrachten Versionen über den Unfallhergang seien jeweils
denkbar, argumentierte das Gericht. Auch spreche kein erster
Anschein gegen einen „Fahrstreifenwechsler“ als augenscheinlichen
Unfallverursacher, weil überhaupt nicht feststehe, wer eigentlich
seinen Fahrstreifen gewechselt habe.
„Damit bleibt es bei einer Haftungsverteilung nach der von den
beteiligten Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr, die hier für
beide Seiten gleich hoch anzusetzen ist“, erläutert Rechtsanwältin
Alexandra Wimmer die Münchener Entscheidung.
(Aktenzeichen: Amtsgericht München 322 C 21241/09)
dapd.djn/T2012082000612/nom/K2120/mwa
(Nürnberg)