Die schönen bunten Blätter im Herbst lösen nicht
überall ungeteilte Freude aus. Für viele Hausbesitzer und Mieter
bringen sie viel Arbeit mit sich, sobald sie als Laub auf Straßen
und Gehwegen landen. „Im Herbst wird die Verkehrssicherung des
Grundstücks besonders wichtig“, sagt Peter Rasche, Vorsitzender der
Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Rheinland.

Berlin (dapd). Die schönen bunten Blätter im Herbst lösen nicht
überall ungeteilte Freude aus. Für viele Hausbesitzer und Mieter
bringen sie viel Arbeit mit sich, sobald sie als Laub auf Straßen
und Gehwegen landen. „Im Herbst wird die Verkehrssicherung des
Grundstücks besonders wichtig“, sagt Peter Rasche, Vorsitzender der
Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Rheinland. Nicht nur
Laub, Eicheln und Kastanien auf den Straßen stellen eine Gefahr dar.
Auch herabfallende Dachziegel oder umstürzende Bäume bei einem
Herbststurm können große Schäden anrichten.

Für Hausbesitzer bedeutet das, Grundstück und Gebäude auf
mögliche Gefahrenquellen hin zu untersuchen und sie umgehend zu
beseitigen. Denn sie haben eine Verkehrssicherungspflicht. Vor allem
nach schweren Herbst- und Winterstürmen müssen sie den Zustand des
Dachs prüfen lassen, denn sie haften für sämtliche Schäden, sowohl
für Sach- als auch für Personenschäden. Wichtig ist auch die
regelmäßige Kontrolle der Bäume auf dem Grundstück. Stürzen nach
einem Sturm oder von einem kranken Baum Äste ab, haftet der
Eigentümer.

Zwtl.: Zwei Möglichkeiten der Laubentsorgung

Auch das Laub vor dem Grundstück ist Sache des Eigentümers.
Rutscht ein Fußgänger zum Beispiel auf nassem Laub auf dem Gehweg
aus, kann er Schadensersatzansprüche geltend machen. Denn der
Hausbesitzer ist verpflichtet, die Gehwege vor seinem Grundstück in
einem begehbaren Zustand zu halten. Das trifft auch zu, wenn die
Bäume am Straßenrand gar nicht ihm selbst, sondern der Stadt oder
Gemeinde gehören. Denn die Kommunen übertragen die Kehrpflicht in
der Regel den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke.

Die haben es dann mit zweierlei Arten von Blättern zu tun. „Das
Laub, das von den eigenen Bäumen auf den öffentlichen Gehweg
gefallen ist, sollte auf dem eigenen Grundstück entsorgt werden“,
sagt Rasche. „Man kann es zum Beispiel kompostieren oder als
Frostschutz für Gartenpflanzen verwenden.“ Laub von Bäumen im
öffentlichen Straßenraum wird dagegen in der Regel von der örtlichen
Straßenreinigung beseitigt. Deshalb genügt es, wenn die Eigentümer
die Blätter der Gemeindebäume zu Haufen zusammenfegen, damit
Straßenrinnen und Gullys nicht verstopfen.

Zwtl.: Auch Fußgänger in der Verantwortung

Allerdings muss der Hausbesitzer nicht ständig auf der Lauer
liegen, ob der Wind wieder ein paar Blätter herunter geweht hat. Ein
normaler Laubbefall ist nicht zu beanstanden. Handelt es sich aber
um eine zentimeterstarke geschlossene Laubdecke oder große
Laubhaufen, liegt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor.

Die Fußgänger haben jedoch auch eine Verantwortung. Sie müssen im
Herbst einfach damit rechnen, dass die Straßen und Bürgersteige nass
und rutschig sind. So können nach einem Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main Passanten morgens früh um sieben Uhr noch nicht
erwarten, dass die Bürgersteige vom Laub befreit sind. Wer zu dieser
frühen Stunde bereits auf den Beinen ist, muss selbst darauf achten,
auf glitschigem Laub nicht auszurutschen, urteilten die Richter (AZ:
2/23 O 368/98). Üblicherweise liegt die vorgeschriebene Räumungszeit
zwischen 7 und 20 Uhr.

Wohnungseigentümer brauchen nicht unbedingt selbst zu Rechen oder
Laubsauger zu greifen. Sie können auch ihre Mieter verpflichten, im
Herbst das Laub zu beseitigen und im Winter Schnee zu schippen.
Allerdings muss das vorab im Mietvertrag geregelt werden. „Aber auch
in diesem Fall bleibt der Eigentümer zur Überwachung verpflichtet“,
so Rasche. Denn die Übertragung der Räum- und Streupflicht auf einen
Dritten entbindet sie nicht von ihrer Verkehrssicherungspflicht.

dapd.djn/T2012092702937/kaf/K2120/mwo

(Berlin)