Banken und Sparkassen dürfen laut zwei
Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) keine
zusätzlichen Gebühren für sogenannte Pfändungskonten mehr erheben.
Mit den beiden Urteilen vom Dienstag hatten die Klagen von
Verbraucherschutzverbänden Erfolg.

Karlsruhe (dapd). Banken und Sparkassen dürfen laut zwei
Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) keine
zusätzlichen Gebühren für sogenannte Pfändungskonten mehr erheben.
Mit den beiden Urteilen vom Dienstag hatten die Klagen von
Verbraucherschutzverbänden Erfolg. Die Zusatzgebühren seien
unwirksam, weil die Geldinstitute Kosten für die Erfüllung ihrer
gesetzlichen Pflichten auf die Bankkunden abwälzten, hieß es zur
Begründung.

Die Kreditwirtschaft kündigte an, die richterlichen
Entscheidungen umsetzen zu wollen. Allerdings sei damit eine
„verursachungsgerechte Verteilung“ der Kosten von Pfändungskonten
nicht mehr möglich. Die Institute seien gezwungen, den Mehraufwand
für die Führung solcher Konten auf alle Kunden umzulegen, teilte der
Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raffeisenbanken
stellvertretend für die Branche mit.

Auf Pfändungskonten – auch P-Konten genannt – besteht seit Juli
2010 ein gesetzlicher Anspruch. Bei Lohnpfändungen sichert die Bank
dabei das monatliche Existenzminimum des Schuldners und gibt nur die
über die Pfändungsgrenze hinaus gehenden Beträge frei. Damit soll
dem Schuldner ohne aufwendige gerichtliche Verfahren Geld zur
Sicherung seines Lebensunterhalts verbleiben. Der Gepfändete kann
entweder sein herkömmliches Girokonto in ein P-Konto umwandeln oder
aber ein Pfändungskonto neu eröffnen.

Zahlreiche Banken und Sparkassen erheben bisher für P-Konten
höhere Gebühren als für herkömmliche Girokonten. In letzter Instanz
gab der BGH in Karlsruhe aber den von Verbraucherverbänden statt.
Ein Fall betraf die Sparkasse Amberg-Sulzbach, die monatlich zehn
Euro für ein Pfändungskonto verlangte und damit sieben Euro mehr als
für ein übliches Girokonto. Auch die Sparkasse Bremen erhob
Zusatzgebühren, wenn ein Kunde sein bestehendes Girokonto als
P-Konto führen ließ.

Der BGH entschied, dass die Klauseln als Preisnebenabreden der
Inhaltskontrolle unterliegen. Diese gerichtliche Kontrolle führe zur
Unwirksamkeit der Preisklauseln, denn die Geldinstitute wälzten
„hierdurch Kosten für Tätigkeiten ab, zu deren Erbringung sie …
gesetzlich verpflichtet sind“, heißt es in der Begründung des für
das Bankenrecht zuständigen XI. Zivilsenats.

(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12)

dapd.djn/T2012111351917/uk/mwa

(Karlsruhe)