Schließt eine Berufsunfähigkeitsversicherung
Erkrankungen der Verdauungsorgane sowie deren Folgen aus, dann gilt
das auch für die mittelbaren Folgen der entsprechenden Erkrankungen.
Das entschied das Oberlandesgericht Köln entschieden.
Köln (dapd). Schließt eine Berufsunfähigkeitsversicherung
Erkrankungen der Verdauungsorgane sowie deren Folgen aus, dann gilt
das auch für die mittelbaren Folgen der entsprechenden Erkrankungen.
Das entschied das Oberlandesgericht Köln entschieden.
In dem Fall war ein vom Versicherungsschutz ausgenommener Morbus
Crohn Ursache für eine Depression, die zur Berufsunfähigkeit führte.
Die Richter urteilten, dass die Depression damit ebenfalls vom
Versicherungsschutz ausgenommen sein muss, weil der Risikoausschluss
sicherstellen soll, dass der Versicherte kein unabsehbares Risiko
auf Kosten der Versichertengemeinschaft eingeht. Damit muss die
Berufsunfähigkeitsversicherung in diesem Fall nicht zahlen.
(Aktenzeichen: Oberlandesgericht Köln 20 U 64/12)
dapd.djn/T2012121901964/ome/K2120/rad
(Köln)