Auch Beschäftigte mit Werkvertrag können
tatsächlich sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein. Das gilt
nach einem Urteil des Sozialgerichts Stade (Aktenzeichen: S 30 R
384/11) jedenfalls dann, wenn der vermeintlich Selbstständige weder
über eine besondere Qualifikation noch eine eigene Betriebsstätte
verfügt und zudem voll in den Produktionsprozess seines
Auftraggebers eingebunden ist.

Stade (dapd). Auch Beschäftigte mit Werkvertrag können
tatsächlich sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein. Das gilt
nach einem Urteil des Sozialgerichts Stade (Aktenzeichen: S 30 R
384/11) jedenfalls dann, wenn der vermeintlich Selbstständige weder
über eine besondere Qualifikation noch eine eigene Betriebsstätte
verfügt und zudem voll in den Produktionsprozess seines
Auftraggebers eingebunden ist.

Die Richter wiesen damit die Klage eines Industriebetriebs gegen
einen Bescheid der zuständigen Rentenversicherung ab, in dem die
Versicherungspflicht eines per Werkvertrag beschäftigten Schweißers
festgestellt worden war.

Zwar spreche der Abschluss eines Werkvertrags mit
Honorarvereinbarung für eine selbstständige Tätigkeit. In der Praxis
sei der Schweißer jedoch nicht für jedes fertiggestellte Produkt
bezahlt worden, sondern auch für Hilfsarbeiten und andere, nicht im
Werkvertrag vereinbarte Aufgaben. Offensichtlich habe sich die
Vergütung allein nach der Arbeitszeit gerichtet, was für einen
Selbstständigen nach Ansicht der Richter „eher ungewöhnlich“ ist.

Zudem habe der Schweißer sowohl Werkzeug als auch Material
gestellt bekommen und nicht in einer eigenen Werkstatt, sondern in
der Montagehalle des Auftraggebers gearbeitet. Insgesamt sprachen
nach dem Urteil des Gerichts mehr Indizien für eine abhängige
Beschäftigung als eine selbstständige Tätigkeit. Damit musste der
Betrieb die seit Beschäftigungsbeginn angefallenen
Sozialversicherungsbeiträge für den Schweißer nachzahlen.

dapd.djn/T2012080902622/rog/K2120/mwa

(Stade)