Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Mietern die
Kürzung der Betriebskostenvorauszahlungen erlaubt. Sie dürfen die
laufenden Zahlungen auch dann kürzen, wenn sie die ursprünglich
fehlerhafte Abrechnung des Vermieters selbst korrigiert und ein
Guthaben zu ihren Gunsten errechnet haben.
Berlin (dapd). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Mietern die
Kürzung der Betriebskostenvorauszahlungen erlaubt. Sie dürfen die
laufenden Zahlungen auch dann kürzen, wenn sie die ursprünglich
fehlerhafte Abrechnung des Vermieters selbst korrigiert und ein
Guthaben zu ihren Gunsten errechnet haben. Das geht nach Angaben des
Deutschen Mieterbundes (DMB) aus einem jetzt veröffentlichten Urteil
des BGH (Aktenzeichen: VIII ZR 184/12) hervor. Damit werde die
Mieterposition beim Thema Betriebskosten eindeutig gestärkt, sagt
DMB-Direktor Lukas Siebenkotten.
Laut Mieterbund hatte die Betriebskostenabrechnung des Vermieters
ursprünglich eine Nachforderung in Höhe von 84,26 Euro ausgewiesen.
Der Mieter rechnete nach und kam zu einem völlig anderen Ergebnis.
Ihm stand danach ein Guthaben von 376,49 Euro zu. Der Mieter kürzte
daraufhin seine laufenden Vorauszahlungen um 30 Euro und verrechnete
sein Betriebskostenguthaben mit der nächsten Monatsmiete.
Der BGH gab dem Mieter recht. Beanstandet der Mieter inhaltliche
Fehler in der Vermieterabrechnung und errechnet er das zutreffende
Abrechnungsergebnis selbst, dann darf er die laufenden
Vorauszahlungen entsprechend korrigieren, das heißt kürzen.
Außerdem, so die Karlsruher Richter, darf der Mieter das von ihm
selbst errechnete Betriebskostenguthaben mit der Mietforderung des
Vermieters verrechnen. Der Mieter muss sich nicht auf irgendwelche
Zurückbehaltungsrechte verweisen lassen.
dapd.djn/T2013031201362/mwo/mwa
(Berlin)