Die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers
können bis zu 1.250 Euro jährlich von der Steuer abgesetzt werden,
wenn für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
steht. Das gilt auch, wenn ein Betriebsprüfer im Finanzamt einen
Poolarbeitsplatz nutzen kann, wie das Finanzgericht Düsseldorf
(Aktenzeichen: 7 K 3963/11 E) entschied.

Düsseldorf (dapd). Die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers
können bis zu 1.250 Euro jährlich von der Steuer abgesetzt werden,
wenn für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
steht. Das gilt auch, wenn ein Betriebsprüfer im Finanzamt einen
Poolarbeitsplatz nutzen kann, wie das Finanzgericht Düsseldorf
(Aktenzeichen: 7 K 3963/11 E) entschied. Ein solcher Arbeitsplatz
ist dem Urteil zufolge nicht automatisch ein „anderer Arbeitsplatz“,
der die Anerkennung der Kosten für das Arbeitszimmer ausschließt.

Ein „anderer Arbeitsplatz“ ist demnach nur dann vorhanden, wenn
er so beschaffen ist, dass der Steuerpflichtige auf das
Arbeitszimmer zu Hause nicht angewiesen ist. Da der Prüfer aber
organisatorische Arbeiten, Vorbereitungen und Berichte im heimischen
Arbeitszimmer erledigte, war er auf das Home-Office angewiesen. Muss
der Steuerzahler jeden Morgen mit anderen Mitarbeitern um einen
Arbeitsplatz „kämpfen“, muss ein Arbeitszimmer zumindest teilweise
anerkannt werden.

dapd.djn/T2012081601955/ome/K2120/rad

(Düsseldorf)