Wenn Arbeitnehmer krank werden, muss ihr
Arbeitgeber das übliche Gehalt in der Regel sechs Wochen lang weiter
zahlen. Regelmäßig zu Streitigkeiten kommt es allerdings, wenn
Beschäftigte nach Ansicht ihres Chefs selbst schuld an der
Unpässlichkeit sind – etwa, weil sie sich im Skiurlaub überschätzt
und bei der Abfahrt ein Bein gebrochen haben.
Berlin (dapd). Wenn Arbeitnehmer krank werden, muss ihr
Arbeitgeber das übliche Gehalt in der Regel sechs Wochen lang weiter
zahlen. Regelmäßig zu Streitigkeiten kommt es allerdings, wenn
Beschäftigte nach Ansicht ihres Chefs selbst schuld an der
Unpässlichkeit sind – etwa, weil sie sich im Skiurlaub überschätzt
und bei der Abfahrt ein Bein gebrochen haben. Denn Voraussetzung für
die Entgeltfortzahlung ist unter anderem, dass die
Arbeitsunfähigkeit „unverschuldet“ entstanden ist.
Im Zweifel muss der Arbeitgeber jedoch beweisen, dass sich
Mitarbeiter ihre Verletzung beziehungsweise Erkrankung selbst
zuzuschreiben haben. Dazu muss Beschäftigten ein „grob fahrlässiges“
Verhalten nachgewiesen werden, wie die IHK Heilbronn erläutert. Dies
kann beispielsweise der Fall sein, wenn sie grob fahrlässig oder
sogar vorsätzlich gegen Arbeitsschutzvorschriften verstoßen.
Allerdings zählen auch Risikosportarten wie Drachenfliegen oder
Rallye-Fahren nach allgemeiner Rechtsprechung nicht zu diesen
besonders gefährlichen Hobbys.
Doch selbst dann, wenn sich Arbeitnehmer offensichtlich
unvernünftig verhalten und deswegen verletzen, hängt der Anspruch
auf Entgeltfortzahlung vom Einzelfall ab. Wer beispielsweise nach
einem Hundebiss bei der Arbeit ausfällt, muss nur dann auf sein
Gehalt verzichten, wenn er sich dem Tier trotz Warnung genähert
hatte.
Anders ist der Fall jedoch gelagert, wenn sich Hundebesitzer in
eine „Hunderauferei“ einmischen, um ihr Tier zu schützen, und dabei
gebissen werden, wie das Arbeitsgericht Freiburg (Aktenzeichen: 2 Ca
215/09) entschied. Denn dann sei die Arbeitsunfähigkeit „nicht
schuldhaft“ herbeigeführt worden, so dass der Arbeitgeber das
Arbeitsentgelt fortzahlen müsse.
Auch bei Verletzungen durch eine Schlägerei ist die
Entgeltfortzahlung nicht ausgeschlossen. Der Lohnanspruch entfalle
nur dann, wenn der Arbeitnehmer die Prügelei provoziert oder sogar
begonnen habe, entschied das Landesarbeitsgericht Köln
(Aktenzeichen: 9 Sa 1303/05).
dapd.djn/T2012102603108/rog/K2120/mwa
(Berlin)