Der Bundesgerichtshof (BGH) will eine
Grundsatzentscheidung zu privaten Internetanschlüssen treffen. Am
(heutigen) Donnerstag werden die Karlsruher Richter darüber
entscheiden, ob Verbraucher beim Ausfall des Internetanschlusses
Schadenersatz verlangen können.

Karlsruhe (dapd). Der Bundesgerichtshof (BGH) will eine
Grundsatzentscheidung zu privaten Internetanschlüssen treffen. Am
(heutigen) Donnerstag werden die Karlsruher Richter darüber
entscheiden, ob Verbraucher beim Ausfall des Internetanschlusses
Schadenersatz verlangen können.

Anlass ist die Klage eines Privatmanns. Das
Telekommunikationsunternehmen 1&1 hatte einen Fehler bei der
Tarifumstellung gemacht. In der Folge konnte der Kunde zwei Monate
lang Internet, Festnetz-Telefon und Telefax nicht nutzen. Er
schaffte sich ein Handy an und informierte seine Umgebung über die
neue Mobilnummer. Dann verlangte er von 1&1 neben der Übernahme
seiner Mehrkosten Schadenersatz, weil er über Wochen von der
Internetverbindung abgeschnitten war.

Das Amtsgericht Montabaur und das Landgericht Koblenz sprachen
dem Mann 457 Euro als Ersatz für die Mehrkosten zu. Da er als
Privatmann durch den Internetausfall keinen Vermögensschaden
erlitten habe, kämen Schadenersatzzahlungen aber nicht in Betracht.

Der BGH verhandelt am Donnerstag in letzter Instanz über den
Fall. Dabei sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Schlick, dass ein
Internetanschluss heute möglicherweise auch bei Privatpersonen zum
täglichen Leben gehöre und – wie das Auto – nicht als Luxus
betrachtet werde.

Der Anwalt des Klagenden wies darauf hin, dass 50 Prozent der
Bevölkerung das Internet täglich nutze. Die Anwältin von 1&1 verwies
darauf, dass es Handys gebe und es deshalb zu keinen wesentlichen
Einschränkungen des täglichen Lebens komme, wenn der
Internetanschluss ausfalle. Das Handy sei aber vom Unternehmen
bezahlt worden.

In der Vergangenheit hatten die Bundesrichter entschieden, dass
es für den Nutzungsausfall des Autos oder der Wohnung Schadenersatz
gibt – bei Wohnmobilen, Motorbooten oder Swimmingpools dagegen
nicht. Stufen die Richter einen Internetanschluss als zentrales
Mittel der täglichen Lebensführung ein, wäre im Falle eines Ausfalls
vom Anbieter ein Nutzungsausfall zu bezahlen.

(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 98/12)

dapd.djn/T2013012452011/uk/mwa

(Karlsruhe)