Wer beim Kauf eines Autos von einem Händler
einen Gebrauchtwagen fälschlicherweise als „unfallfrei“ in Zahlung
gibt, haftet für sämtliche bei der Übergabe vorhandenen Mängel. Das
entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe.
Karlsruhe (dapd). Wer beim Kauf eines Autos von einem Händler
einen Gebrauchtwagen fälschlicherweise als „unfallfrei“ in Zahlung
gibt, haftet für sämtliche bei der Übergabe vorhandenen Mängel. Das
entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe. Ein
„stillschweigender“ Gewährleistungsausschluss für die Unfallschäden
komme nicht in Betracht, wenn im Ankaufschein ausdrücklich vermerkt
wurde, dass der Gebrauchtwagen „keine Unfallschäden erlitten“ habe.
In einem solchen Fall aus Limburg hatte der Autohändler den
Gebrauchtwagen, der bei einem Unfall einen Streifschaden in Höhe von
rund 3.000 Euro davongetragen hatte, weiterverkauft – und zwar mit
dem Hinweis: „laut Vorbesitzer unfallfrei“. Der Käufer beanstandete
bald aber die Mängel und erwirkte die Rückabwicklung des Geschäfts.
Der Händler musste also das Fahrzeug gegen Zahlung des Kaufpreises
wieder zurücknehmen. Der BGH entschied nun, dass der Autohändler
wiederum von dem ursprünglichen Besitzer des Gebrauchtwagens
verlangen kann, ihm den an den Käufer gezahlten Betrag zu erstatten.
Die Vorinstanz – das Oberlandesgericht Frankfurt am Main – hatte
noch entschieden, dass der Autohändler keine Haftungsansprüche wegen
des Unfallschadens gegen den ursprünglichen Besitzer geltend machen
könne. Denn es sei anzunehmen, dass der Händler wegen der
Inzahlungnahme stillschweigend bereit gewesen sei, auf die
Sachmängelgewährleistung zu verzichten. Dem trat der BGH entgegen.
(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 117/12)
dapd.djn/T2012121951026/dmu/mwa
(Karlsruhe)