Banken und Sparkassen dürfen keine zusätzlichen
Gebühren für sogenannte Pfändungskonten mehr erheben. Das entschied
der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Dienstag in zwei
Grundsatzurteilen. Damit hatte die Klage von zwei
Verbraucherschutzorganisationen Erfolg.

Karlsruhe (dapd). Banken und Sparkassen dürfen keine zusätzlichen
Gebühren für sogenannte Pfändungskonten mehr erheben. Das entschied
der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Dienstag in zwei
Grundsatzurteilen. Damit hatte die Klage von zwei
Verbraucherschutzorganisationen Erfolg.

Pfändungskonten – auch P-Konten genannt – können seit Juli 2010
von Bankkunden beantragt werden. Bei Lohnpfändungen sichert die Bank
dann das monatliche Existenzminimum des Schuldners und gibt nur die
darüber hinausgehenden Beträge zur Pfändung frei. Damit sollen dem
Schuldner ohne aufwendige gerichtliche Verfahren Geldmittel zur
Sicherung seines existenziellen Lebensunterhalts verbleiben.

Zahlreiche Banken und Sparkassen erhoben bisher für die P-Konten
höhere Gebühren als für Girokonten.

(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12)

(Zusammenfassung bis 1700, 30 Zeilen)

dapd.djn/T2012111351917/uk/mhs/mwa

(Karlsruhe)