Ein Vermieter muss einem Mieter keine Auskunft
über die tatsächliche Höhe der Betriebskosten geben, wenn eine
Pauschale vereinbart ist. Das entschied der Bundesgerichtshof
(Aktenzeichen: VIII ZR 106/11). Die Pauschale diene ja gerade dazu,
dass der Vermieter nicht jährlich abrechnen muss, erklärten die
Richter.
Karlsruhe (dapd). Ein Vermieter muss einem Mieter keine Auskunft
über die tatsächliche Höhe der Betriebskosten geben, wenn eine
Pauschale vereinbart ist. Das entschied der Bundesgerichtshof
(Aktenzeichen: VIII ZR 106/11). Die Pauschale diene ja gerade dazu,
dass der Vermieter nicht jährlich abrechnen muss, erklärten die
Richter.
In dem Fall zahlten die Mieter für die kalten Betriebskosten eine
monatliche Pauschale von 190 Euro, die im Mietvertrag vereinbart
ist. Diese hielten sie von Anfang an für zu hoch und forderten vom
Vermieter Auskunft über die tatsächlichen Kosten. Doch der muss
seine Kalkulation nicht offen legen. Ein Auskunftsanspruch der
Mieter kommt laut BGH nur in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass sich die Betriebskosten nachträglich ermäßigt
haben.
dapd.djn/T2012121101405/kaf/K2120/mwo
(Karlsruhe)