Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft, unter
welchen Voraussetzungen Reisende wegen Mängeln eines über einen
Katalog gebuchten Ferienhauses Schadenersatz für entgangene
Urlaubsfreude verlangen können. In dem Fall, über den der BGH am
Dienstag verhandelte, buchten Urlauber aus dem Raum Schwerin 2007
ein im Katalog des Ferienhausanbieters Novasol aufgeführtes
Ferienhaus in Belgien.
Karlsruhe (dapd). Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft, unter
welchen Voraussetzungen Reisende wegen Mängeln eines über einen
Katalog gebuchten Ferienhauses Schadenersatz für entgangene
Urlaubsfreude verlangen können. In dem Fall, über den der BGH am
Dienstag verhandelte, buchten Urlauber aus dem Raum Schwerin 2007
ein im Katalog des Ferienhausanbieters Novasol aufgeführtes
Ferienhaus in Belgien.
Laut BGH stellten die Kläger bei der Anreise erhebliche Mängel
fest, die Novasol trotz mehrerer Aufforderungen nicht beseitigt
habe. Daraufhin reisten die Kläger nach entsprechender Ankündigung
ab. Sie machen gegen den in Dänemark ansässigen Anbieter Ansprüche
auf Rückzahlung des Reisepreises, Schadenersatz für entgangene
Urlaubsfreude sowie Zahlungen wegen unnütz aufgewendeter Fahrt- und
Telefonkosten geltend.
Amtsgericht und Landgericht Schwerin sprachen den Klägern die
Ansprüche zu. In seiner Revision macht Novasol geltend, die
deutschen Gerichte seien hier gar nicht zuständig, sondern – gemäß
einer EU-Verordnung – nur das Gericht, in dessen Bezirk das
Ferienhaus liege, also ein Gericht im belgischen Lüttich. Die Kläger
argumentierten dagegen, das Amtsgericht Schwerin sei zuständig, da
sie als Verbraucher Novasol als gewerblichen Reiseveranstalter in
Anspruch genommen hätten.
Der 10. Zivilsenat des BGH in Karlsruhe wollte noch am Nachmittag
sein Urteil verkünden.
(Aktenzeichen: X ZR 157/11)
dapd.djn/T2012102351108/dmu/mwa
(Karlsruhe)