Bei Flugausfällen wegen eines Pilotenstreiks
haben Passagiere grundsätzlich keinen Anspruch auf eine
Ausgleichszahlung. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag
in Karlsruhe entschieden. Ein Streik der eigenen Piloten sei für
eine Fluggesellschaft in der Regel ein unabwendbares Ereignis, das
keine Zahlungspflicht auslöse.
Karlsruhe (dapd). Bei Flugausfällen wegen eines Pilotenstreiks
haben Passagiere grundsätzlich keinen Anspruch auf eine
Ausgleichszahlung. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag
in Karlsruhe entschieden. Ein Streik der eigenen Piloten sei für
eine Fluggesellschaft in der Regel ein unabwendbares Ereignis, das
keine Zahlungspflicht auslöse.
Zwei Reisende hatten die Deutsche Lufthansa verklagt, weil ihre
für Oktober 2010 vorgesehenen Flüge von Miami nach Deutschland wegen
eines Streiks der Piloten der Lufthansa annulliert worden waren. Die
unteren Instanzen urteilten bisher unterschiedlich, ob in solchen
Fällen eine Ausgleichszahlung von 600 Euro pro Passagier fällig
wird.
(Aktenzeichen: BGH X ZR 138/11 und X ZR 146/11)
(Zusammenfassung bis 1300, 35 Zeilen)
dapd.djn/T2012082151248/dmu/rad/mwa
(Karlsruhe)