Der Bundesgerichtshof hat mit einem
Grundsatzurteil zur Haftung für fehlerhafte Verkaufsprospekte bei
außerbörslich gehandelten Wertpapieren die Rechte von Kleinanlegern
gestärkt.

Karlsruhe (dapd). Der Bundesgerichtshof hat mit einem
Grundsatzurteil zur Haftung für fehlerhafte Verkaufsprospekte bei
außerbörslich gehandelten Wertpapieren die Rechte von Kleinanlegern
gestärkt. Wendet sich der Herausgeber von solchen Wertpapieren
ausdrücklich auch an das börsenunerfahrene Publikum, so muss er
davon ausgehen, dass ein Anleger sich „allein anhand der
Prospektangaben über die Kapitalanlage informiert und über keinerlei
Spezialkenntnisse verfügt“, heißt es in dem am Dienstag verkündeten
Urteil.

Im vorliegenden Fall klagte ein Kleinanleger auf Rückabwicklung
des Erwerbs von Inhaberschuldverschreibungen der mittlerweile
insolventen Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG (WBL) in Höhe
von 5.000 Euro. Der BGH sah den entsprechenden Verkaufsprospekt mit
dem Titel „Ausgewogene Konditionen“ jetzt als „unvollständig“ und
damit fehlerhaft an und gab dem Kläger Recht.

Der mit der J. S. Immobilienbeteiligungen e.K. bestehende
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der dem
Mehrheitsaktionär den Zugriff auf Anlagegelder der WBL erlaubte,
hätte im Prospekt erläutert werden müssen. Selbst bei sorgfältiger
Lektüre des Prospekts sei „nicht zu erkennen“ gewesen, dass der
Hauptaktionär aufgrund seines Weisungsrechts „der WBL unabhängig von
deren Ertragslage zu seinem Vorteil und zu ihrem Nachteil Kapital
entziehen konnte“, betonte der BGH.

Das Urteil ist nach Angaben des BGH „richtungsweisend“ für
zahlreiche in den unteren Instanzen anhängige Fälle.

(AZ: BGH XI ZR 344/11)

dapd.djn/T2012091851717/dmu/mwo

(Karlsruhe)