Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von
Mietern bei einer ordentlichen Kündigung des Vermieters wegen
Zahlungsverzugs gestärkt.
Karlsruhe (dapd). Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von
Mietern bei einer ordentlichen Kündigung des Vermieters wegen
Zahlungsverzugs gestärkt. Wenn der Rückstand eine Monatsmiete nicht
übersteigt und die Verzugsdauer weniger als einen Monat beträgt, sei
dies noch keine erhebliche Verletzung der Zahlungspflicht, die den
Vermieter zu einer ordentlichen Kündigung berechtigen würde,
entschied der BGH am Mittwoch in Karlsruhe.
Dagegen ist zwar eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs
laut Gesetz nicht vor Ablauf einer Sperrfrist von zwei Monaten
erlaubt, wenn der Mieter zuvor rechtskräftig zur Zahlung einer
erhöhten Miete verurteilt wurde. Diese BGB-Vorschrift könne aber
nicht auf ordentliche Kündigungen angewendet werden, entschied der
BGH jetzt erstmals.
Denn mit dieser Regelung solle in bestimmten Fällen vermieden
werden, dass ein Mieter infolge einer fristlosen Kündigung obdachlos
werde. Diese Gefahr bestehe bei einer ordentlichen Kündigung wegen
der dabei einzuhaltenden Kündigungsfrist nicht in gleichem Maße,
betonte der 8. Zivilsenat des BGH. Anlass war die Räumungsklage
eines Vermieters gegen einen Hartz-IV-Empfänger in Berlin.
(AZ: BGH VIII ZR 107/12)
Zusammenfassung bis 1800, 30 Zeilen
dapd.djn/T2012101060597/dmu/mwo
(Karlsruhe)