Auch wenn ein Vermieter eine Mietwohnung
ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit oder die eines
Familienangehörigen benötigt, kann er dem Mieter in der Regel
kündigen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in
Karlsruhe entschieden.

Karlsruhe (dapd). Auch wenn ein Vermieter eine Mietwohnung
ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit oder die eines
Familienangehörigen benötigt, kann er dem Mieter in der Regel
kündigen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in
Karlsruhe entschieden.

Die Absicht des Vermieters, eine Mietwohnung zu rein beruflichen
Zwecken zu nutzen, könne „ein berechtigtes Interesse“ für eine
Kündigung darstellen. Dieses sei nicht geringer zu bewerten als ein
Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken, betonte der BGH unter
Verweis auf die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit.

Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter den Mietern gekündigt,
weil seine Ehefrau beabsichtigte, ihre Anwaltskanzlei nach Berlin in
die vermietete Wohnung zu verlegen. Die Mieter widersprachen der
Kündigung und machten Härtegründe geltend.

(AZ: BGH VIII ZR 330/11)

(Zusammenfassung bis 1400, 30 Zeilen)

dapd.djn/T2012092651615/dmu/mwo

(Karlsruhe)