Der Bundesgerichtshof wird nun erst am 5.
Dezember über eine umstrittene Werbung des Molkereiunternehmens
Ehrmann urteilen. Der 1. Zivilsenat des BGH muss entscheiden, ob
Ehrmann für seinen Früchtequark „Monsterbacke“ mit dem Slogan „So
wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ werben darf.
Karlsruhe (dapd). Der Bundesgerichtshof wird nun erst am 5.
Dezember über eine umstrittene Werbung des Molkereiunternehmens
Ehrmann urteilen. Der 1. Zivilsenat des BGH muss entscheiden, ob
Ehrmann für seinen Früchtequark „Monsterbacke“ mit dem Slogan „So
wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ werben darf. Der für diesen
Donnerstag geplante Urteilstermin sei verlegt worden, um den
Parteien Gelegenheit zu geben, zu einer ähnlich gelagerten
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 6. September
Stellung zu nehmen, teilte der BGH in Karlsruhe mit.
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hält den
Ehrmann-Slogan für irreführend. Denn es werde nicht darauf
hingewiesen, dass der Früchtequark im Vergleich zu Milch erheblich
mehr Zucker enthalte. Die Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale
hatte vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart Erfolg. Die Kunden
nähmen an, der Verzehr des bei Kindern beliebten Früchtequarks habe
ähnliche Vorteile für die Ernährung wie ein Glas Milch, aber keine
Nachteile. Doch die lägen gerade darin, dass der Früchtequark eine
größere Menge Zucker enthalte, erklärte das OLG.
Dagegen legte die Ehrmann AG Revision ein, über die der BGH im
Juli verhandelt hatte. (AZ: I ZR 36/11)
dapd.djn/T2012092001658/dmu/mwo
(Karlsruhe)