Der Bundesgerichtshof (BGH) steht vor einem
Urteil zu den versicherungsrechtlichen Konsequenzen bei einem
Sonderfall der Unfallflucht. Es geht darum, ob die Versicherung die
Schadensregulierung verweigern kann, wenn der Unfallfahrer sich zwar
berechtigt nach einer gewissen Zeit vom Unfallort entfernt hat, aber
die Polizei nicht informiert und nur die Versicherung unverzüglich
verständigt hat.

Karlsruhe (dapd). Der Bundesgerichtshof (BGH) steht vor einem
Urteil zu den versicherungsrechtlichen Konsequenzen bei einem
Sonderfall der Unfallflucht. Es geht darum, ob die Versicherung die
Schadensregulierung verweigern kann, wenn der Unfallfahrer sich zwar
berechtigt nach einer gewissen Zeit vom Unfallort entfernt hat, aber
die Polizei nicht informiert und nur die Versicherung unverzüglich
verständigt hat.

In dem am Mittwoch verhandelten Fall aus Sachsen war ein
Autofahrer nachts auf einer Landstraße bei Hoyerswerda in einer
Kurve von der Fahrbahn abgekommen und mit dem Heck gegen einen Baum
geprallt. Er will drei auf der Straße stehenden Rehen ausgewichen
sein.

Nach dem Unfall verständigte er den ADAC, der den Wagen
abschleppte. Auch die Versicherung will er „unverzüglich“ informiert
haben. Die Polizei oder das Straßenverkehrsamt – als Geschädigten
des Baumunfalls – verständigte er jedoch nicht. Die
Kaskoversicherung lehnte daraufhin die Regulierung des
Fahrzeugschadens in Höhe von rund 27.000 Euro wegen Verletzung von
Aufklärungsobliegenheiten ab.

Die dagegen gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos.
Der 4. Zivilsenat des BGH in Karlsruhe wollte am Nachmittag über die
Revision des Autofahrers entscheiden.

(Aktenzeichen: IV ZR 97/11)

dapd.djn/T2012112151860/dmu/mwa

(Karlsruhe)