Wer als Vermieter bei Leerstand über ausbleibende
Mieteinnahmen klagt, hat zumindest die Möglichkeit, sich einen Teil
seiner Grundsteuer zurückzuholen. Das Internetportal
„steuertipps.de“ weist darauf hin, dass Vermieter noch bis 2. April
Zeit haben, einen Antrag auf Erstattung der Grundsteuer zu stellen.
Köln (dapd). Wer als Vermieter bei Leerstand über ausbleibende
Mieteinnahmen klagt, hat zumindest die Möglichkeit, sich einen Teil
seiner Grundsteuer zurückzuholen. Das Internetportal
„steuertipps.de“ weist darauf hin, dass Vermieter noch bis 2. April
Zeit haben, einen Antrag auf Erstattung der Grundsteuer zu stellen.
Voraussetzung: Die erzielte Miete muss im Jahr 2012 mehr als 50
Prozent geringer ausgefallen sein als jene bei vergleichbaren
Objekten in vergleichbarer Lage. Außerdem darf den Vermieter kein
Verschulden am Leerstand treffen.
dapd.djn/T2013031900896/ome/K2120/pon
(Köln)