Rauchen gefährdet nicht nur die Gesundheit,
sondern unter Umständen auch den häuslichen Frieden. Nachbarn fühlen
sich gestört, wenn der Qualm aus fremden Wohnungen in ihre Räume
zieht. Besonders ärgerlich ist es, wenn im Sommer die Fenster
geschlossen bleiben müssen, um sich vor Rauchern zu schützen. Manche
Mieter zogen deshalb schon vor Gericht.
Berlin (dapd). Rauchen gefährdet nicht nur die Gesundheit,
sondern unter Umständen auch den häuslichen Frieden. Nachbarn fühlen
sich gestört, wenn der Qualm aus fremden Wohnungen in ihre Räume
zieht. Besonders ärgerlich ist es, wenn im Sommer die Fenster
geschlossen bleiben müssen, um sich vor Rauchern zu schützen. Manche
Mieter zogen deshalb schon vor Gericht.
Doch anders als in Gaststätten und öffentlichen Gebäuden werden
Rauchern im privaten Bereich kaum Grenzen gesetzt. „Normales Rauchen
ist in der Mietwohnung erlaubt und gehört zum vertragsgemäßen
Gebrauch. Ein sich hierdurch gestört fühlender Nachbar kann weder
die Miete mindern noch vom Vermieter verlangen, dass dieser das
Rauchen verbietet oder dem Raucher bestimmte Lüftungszeiten
vorschreibt“, stellt der Deutsche Mieterbund klar und verweist auf
ein Urteil des Landgerichts Berlin (Aktenzeichen: 63 S 470/08).
Der Bundesgerichtshof hatte zuvor entschieden, dass ein Mieter,
der in der Wohnung raucht, grundsätzlich nicht vertragswidrig
handelt. Schadenersatzansprüche des Vermieters wegen
Nikotinablagerungen und Verfärbungen sind deshalb ausgeschlossen
(Aktenzeichen: VIII ZR 124/05).
Zwtl.: Ausnahme Kettenraucher
Um nicht selbst den Zigarettengeruch im Zimmer zu haben, gehen
viele Raucher auf den Balkon oder ans offene Fenster. Auch dagegen
kann man nichts tun. Auf Balkon und Terrasse darf gequalmt werden,
denn die gehören zur Wohnung. Am offenen Fenster ist das ebenfalls
zulässig, obwohl der Qualm dann in die darüber liegende Wohnung
dringt. „In den Gemeinschaftsräumen wie Treppenhaus oder Aufzug kann
das Rauchen aber verboten werden“, sagt der Präsident des Deutschen
Mieterbunds, Franz-Georg Rips.
Allerdings wandelt sich die öffentliche Meinung zum Thema Rauchen
in den vergangenen Jahren. Es ist gesellschaftlich längst nicht mehr
so akzeptiert wie früher. Dem folgt auch die Rechtsprechung. Seit
der Bundesgerichtshof im Jahr 2008 entschied, dass sogenanntes
exzessives Rauchen in der Mietwohnung über den vertragsgemäßen
Gebrauch hinausgeht, haben es vor allem Kettenraucher schwerer.
Sie müssen zum Beispiel die Spuren ihres Lasters beseitigen, wenn
sie aus der Wohnung ausziehen. Der BGH urteilte, dass sie zum
Schadenersatz verpflichtet sind, wenn durch ihr exzessives Rauchen
in der Wohnung eine Substanzbeschädigung vorliegt, die sich durch
normale Schönheitsreparaturen nicht beseitigen lässt (Aktenzeichen:
VIII ZR 37/07).
In Einzelfällen ist nun auch eine Mietminderung wegen
Rauchbelästigung möglich. Das Landgericht Hamburg hatte einen Fall
zu entscheiden, in dem Nachbarn auf dem Balkon eines
Mehrfamilienhauses von morgens bis spät abends durchschnittlich zwei
Zigaretten pro Stunde rauchten. Der Qualm zog in die Dachgaube der
darüber liegenden Wohnung, die dadurch nicht belüftet werden konnte.
Damit ist der Gebrauch der Wohnung erheblich gestört, und es
liegt ein Mangel vor. Die betroffenen Mieter können die Miete
mindern, urteilten die Richter. Bei 20 bis 24 Zigaretten pro Tag
hielt das Gericht eine Minderungsquote von fünf Prozent für
angemessen. (Aktenzeichen: 311 S 92/10).
Zwtl.: Rauchverbot im Mietvertrag?
Auch hier muss der Vermieter generell das Rauchverhalten seiner
Mieter akzeptieren und darf keine Schadenersatzansprüche gegen sie
durchsetzen. Aber in diesem konkreten Fall ging es um das Verhältnis
zwischen dem Vermieter und einem anderen Mieter. Der beeinträchtigte
Mieter kann die Rauchbelästigung als Mangel geltend machen. Der
Vermieter muss das akzeptieren und die Kürzung der Miete hinnehmen,
auch wenn er den Mangel nicht beheben kann.
Um Ärger zu vermeiden, suchen Vermieter gern Nichtraucher für
ihre Wohnungen. Die Gerichte sind sich aber nicht darüber einig, ob
ein Rauchverbot wirksam im Mietvertrag vereinbart werden kann. Als
Faustregel gilt: Eine vorformulierte Klausel ist unwirksam, an
individuelle Vereinbarungen sollten Mieter sich jedoch halten.
Aber wer will schon kontrollieren, ob in einer Wohnung geraucht
wird, wie viel Besuch kommt, ob frisch gebackene Nichtraucher
rückfällig werden? Gegenseitige Rücksichtnahme und Verständnis für
die Nachbarn würden so manchen Streit verhindern.
dapd.djn/T2013031400699/kaf/K2120/mwo
(Berlin)