Wer einen Geschäftswagen verkauft, muss die
Differenz zwischen dem tatsächlichen Verkaufspreis und dem aktuellen
Buchwert versteuern. Das soll offensichtlich auch dann gelten, wenn
der Geschäftswagen privat genutzt und somit ein Teil der
Abschreibung gar nicht steuerlich erfasst wurde. Ob diese
Rechtsauffassung zulässig ist, muss nun der Bundesfinanzhof
(Aktenzeichen: X R 14/12) entscheiden.
München (dapd). Wer einen Geschäftswagen verkauft, muss die
Differenz zwischen dem tatsächlichen Verkaufspreis und dem aktuellen
Buchwert versteuern. Das soll offensichtlich auch dann gelten, wenn
der Geschäftswagen privat genutzt und somit ein Teil der
Abschreibung gar nicht steuerlich erfasst wurde. Ob diese
Rechtsauffassung zulässig ist, muss nun der Bundesfinanzhof
(Aktenzeichen: X R 14/12) entscheiden.
Steuerzahler sollten unter Hinweis auf die anstehende
Entscheidung der Bundesrichter Einspruch gegen den Steuerbescheid
einlegen und ein Ruhen ihres Verfahrens beantragen. Damit
profitieren sie von einer gegebenenfalls positiven Entscheidung in
München.
dapd.djn/T2012120501802/ome/K2120/rad
(München)