Der Bundesgerichtshof hat zum zweiten Mal zu
Lehman-Zertifikaten verhandelt und vier anlegerfreundliche Urteile
der Oberlandesgerichte Köln und Frankfurt aufgehoben (Az.: XI ZR
259/11, XI ZR 316/11, XI ZR 355/10 und XI ZR 356/10). Die Kläger
hatten in den Verfahren argumentiert, der Verkauf der Zertifikate
sei ein Kommissionsgeschäft gewesen.

Karlsruhe (dapd). Der Bundesgerichtshof hat zum zweiten Mal zu
Lehman-Zertifikaten verhandelt und vier anlegerfreundliche Urteile
der Oberlandesgerichte Köln und Frankfurt aufgehoben (Az.: XI ZR
259/11, XI ZR 316/11, XI ZR 355/10 und XI ZR 356/10). Die Kläger
hatten in den Verfahren argumentiert, der Verkauf der Zertifikate
sei ein Kommissionsgeschäft gewesen. Bei einem solchen Geschäft
hätten die Banken aber ihre Provisionen offenlegen müssen.

Das sahen die Bundesrichter anders: Bei einem Kommissionsgeschäft
müssen beratende Banken ihre Kunden – wie auch bei einem Verkauf –
nicht über Vertriebsprovisionen aufklären, die sie selbst vom
Herausgeber der Zertifikate erhalten. Hinsichtlich des
Verlustrisikos sehen die Bundesrichter die Aufklärungspflicht
eventuell verletzt, weil die Banken die Funktionsweise der
Zertifikate möglicherweise nicht ausreichend erläutert hätten. Jetzt
müssen die Vorinstanzen klären, ob das jeweils der Fall war. Die
Anleger könnten dann doch noch ihre Ansprüche durchsetzen.

dapd.djn/T2012063000712/ome/K2120/rad

(Karlsruhe)