Wer nach einem Unfall Fahrerflucht begeht,
verliert nicht automatisch den Versicherungsschutz seiner
Kaskoversicherung. Das geht aus einer Entscheidung des
Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen: IV ZR 97/11) hervor. In dem Fall
hatte ein Mann nachts auf einer Landstraße einen Unfall. Er ließ
sein Fahrzeug abschleppen und sich danach von einem herbeigerufenen
Bekannten an der Unfallstelle abholen.
Karlsruhe (dapd). Wer nach einem Unfall Fahrerflucht begeht,
verliert nicht automatisch den Versicherungsschutz seiner
Kaskoversicherung. Das geht aus einer Entscheidung des
Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen: IV ZR 97/11) hervor. In dem Fall
hatte ein Mann nachts auf einer Landstraße einen Unfall. Er ließ
sein Fahrzeug abschleppen und sich danach von einem herbeigerufenen
Bekannten an der Unfallstelle abholen.
Dabei informierte er weder Polizei noch Straßenbauamt wegen des
von ihm beim Unfall beschädigten Baums. Die Versicherung ersetzte
deshalb den Schaden nicht, weil ein unerlaubtes Entfernen vom
Unfallort vorlag.
Die Bundesrichter sahen das anders: Es könne nicht von einem
Automatismus ausgegangen werden, der dazu führt, dass jedes
unerlaubte Entfernen vom Unfallort zur Leistungsfreiheit des
Versicherers führt. Die Vorinstanz muss jetzt klären, ob der
Unfallverursacher seine Aufklärungspflicht dadurch erfüllt hat, dass
er direkt seinen Versicherer über den Unfall informierte.
dapd.djn/T2012120300528/ome/K2120/rad
(Karlsruhe)