Der Bundesfinanzhof hegt keine
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Ein-Prozent-Regelung bei
der Besteuerung von Dienstwagen. Das haben die obersten
Finanzrichter in einem Urteil (Aktenzeichen: VI R 51/11) erneut
bekräftigt. Mit der Regelung wird die Privatnutzung des Firmenwagens
abgerechnet.

München (dapd). Der Bundesfinanzhof hegt keine
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Ein-Prozent-Regelung bei
der Besteuerung von Dienstwagen. Das haben die obersten
Finanzrichter in einem Urteil (Aktenzeichen: VI R 51/11) erneut
bekräftigt. Mit der Regelung wird die Privatnutzung des Firmenwagens
abgerechnet. Pro Monat muss der Gegenwert von einem Prozent des
Bruttolistenpreises für die private Nutzung versteuert werden.

Die Regelung sei als stark typisierende und pauschalierende
Bewertungsregelung grundsätzlich zulässig, auch wenn individuelle
Umstände nicht berücksichtigt werden, betonen die Bundesrichter.
Denn individuelle Faktoren kann der Arbeitnehmer berücksichtigen
lassen, wenn er sich für die Fahrtenbuchmethode entscheidet und
damit die tatsächlichen Kosten für die private Nutzung trägt.

dapd.djn/T2013031300913/ome/K2120/rad

(München)