Wer seinem Ex-Ehepartner Unterhalt zahlt, kann
die Kosten im Rahmen des sogenannten Realsplittings als
Sonderausgaben absetzen. Der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: X R
26/12) muss nun klären, ob auch die Kosten für die Beerdigung der
geschiedenen Ehefrau als Unterhaltsleistungen steuerlich anerkannt
werden müssen.
München (dapd). Wer seinem Ex-Ehepartner Unterhalt zahlt, kann
die Kosten im Rahmen des sogenannten Realsplittings als
Sonderausgaben absetzen. Der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: X R
26/12) muss nun klären, ob auch die Kosten für die Beerdigung der
geschiedenen Ehefrau als Unterhaltsleistungen steuerlich anerkannt
werden müssen.
Im Gesetz ist nicht näher bestimmt, was als Unterhaltsleistung
anzuerkennen ist. Finanzamt und Finanzgericht wollten die Kosten
nicht als Sonderausgaben anerkennen, sondern nur als
außergewöhnliche Belastungen. Durch den hohen Eigenanteil hätten
sich die Kosten dann aber steuerlich nicht ausgewirkt.
dapd.djn/T2013020601432/ome/K2120/rad
(München)